Entscheidungstexte nº B189/84. VfGH. 21-02-1985

Date21 Febrero 1985
21.02.1985
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Geschäftszahl
B189/84
Sammlungsnummer
10325
Leitsatz
ZivildienstG; keine Glaubhaftmachung von Gewissensgründen; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 2, vom 25. Mai
1983, Z 128.970/1-ZDK/2/83, wurde ein von W B - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl.
187/1974 (ZDG) - gestellter Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht - nach durchgeführter mündl icher
Verhandlung - gemäß §2 Abs1 iVm. §6 Abs1 ZDG abgewiesen.
1.2.1. Der dagegen von W B erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim
Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 2, vom 23. November 1983, Z 128.970/2-ZDOK/2/83, gleichfalls
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
1.2.2. Dieser Berufungsbescheid wurde ua. wie folgt begründet:
"... Während der Berufungswerber im Verfahren erster Instanz und in der Berufungsschrift lediglich zum
Ausdruck brachte, daß er gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen eingestellt sei, aber im
Grunde keine Argumente vorbrachte, in denen schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZDG hätten erblickt
werden können, machte er in der Berufungsverhandlung erstmals geltend, der Grund für seine Ablehnung der
Anwendung von Waffengewalt liege darin, daß für ihn das menschliche Leben da s höchste Gut darstellte, das für
keinen anderen Zweck geopfe rt werden dürfe. D ie Berufungsbehörde vermeinte jedoch, nicht von einer
gefestigten Überzeugung in dieser Richtung ausgehen zu können. Da gegen sprach die erstmalige Verwendung
dieses Argumentes in der Berufungsverhandlung. Würde es sich tatsächlich u m einen Grundsatz handeln, der mit
einem bestimmten Einfluß auf die Lebensführung des Berufungswerber s ausübt, wäre er vom Anfang an ins
Treffen geführt worden. Der Berufungswerber unterließ es auch, seine persönliche Entwicklung auf dieses
Prinzip hin da rzustellen und näher zu erläutern, ob und inwiefern er für den Schutz und die Erhaltung des
menschlichen Lebens eintritt. Insoweit also überhaupt das Vorbringen des Berufungswerbers als taugliche
Grundlage schwer er Gewissensnot im Falle der Leistung des Wehrdienstes angesehen werden kann, erscheint
die Glaubhaftmachung der behaupteten inneren Einstellung nicht gelungen.
Seinem mit sechzehn Jahren nach zwei- bis dreimonatiger Dienstzeit vollzogenen Austritt aus der Polizei kann
deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil der Berufungswerber damals erst ga nz am
Anfang seiner Laufbahn stand, naturgemäß noch gar keinen Überb lick über seine künftige Tätigkeit als

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