Entscheidungstexte nº B194/54. VfGH. 15-03-1955

ECLIECLI:AT:VFGH:1955:B194.1955
Date15 Marzo 1955
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Nr. 2787. Erk. v. 15. März 1955, B194/54.
grundsä tzlich der Gewerbesteuer unterliegt. Es geht dies ins-
besondere schon daraus hervor, daß der Betrieb nach der Erklärung
der beklagten Gemeinde Lohnsummensteuer tatsächlich entrichtet.
Nun sind aber nach
§
5 Abs. I des Gewerbesteuerausgleichsgesetze;;
Arbeitnehmer von Betrieben, die in dem dem zweijährigen Anspruchs-
zeitraum vorausgegangenen Kalenderjahr weder Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag, noch nach dem Gewerbekapital entrichtet
haben, aus der der Berechnung des Ausgleichszuschusses zugrunde
zu legenden Zahl der Arbeitnehmer auszuscheiden. Dieser Befreiung;;-
grund ist aber bei allen Arbeitnehmern, für die die klagende Gemeinde
den Ausgleichszuschuß begehrt, gegeben, weil sie ausnahmslos im
Betriebe Schönkirchen beschäftigt sind, der nach der Bestätigung
des Finanzamtes für Körperschaften Gewerbesteuer weder nach dem
Ertrag, noch nach dem Kapital entrichte. Daß dieser Betrieb Lohn-
summensteuer entrichtet, ändert daran bei der klaren Fassung des
§
5 Abs. 1 nichts. Denn gerade deshalb, weil die grundsätzliche
Gewerbesteuerpflicht schon nach
§
2 Voraussetzung für den Gewerbe-
steuerausgleich ist, kann es für die bloß die Höhe des Ausgleichs-
zuschusses betreffende Bestimmung des
§
5 Abs. 1 des Gewerbe-
steuerausgleichsgesetzes nur darauf ankommen, ob von dem Betrieb
Gewerbesteuer nach Ertrag oder Kapital tatsächlich entrichtet
wird. Da dies, wie auch die klagende Partei zugibt, nicht der Fall ist,
steht ihr ein Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß für die im Bohr- .
betrieb Schönkirchen. beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu.
Bei der völlig klaren Rechtslage können die von der klagenden
Gemeinde vorgebrachten Erwägungen rechtspolitischer Natur, wie
insbesondere der Hinweis auf die schweren, durch das Fuhrwerk
des Betriebes verursachten Schäden an Straßen und Wegen, den
Klageanspruch nicht rechtfertigen. Das Klagebegehren war vielmehr
als unbegründet abzuweisen.
Ein Ausspruch über die Kosten hatte zu entfallen, weil Kosten-
ersatz nicht begehrt wurde.
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Freiheit der Erwerbsbetätigung unter den gesetzlichen Bedin-
gungen. Bedingte Gewerbekonzession. Lokalbedarf.
Erk. v. 15. März 1955, B194/54.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten.
Tatbestand:
Die in Muthmannsdorf Nr. 85ansässige Rosina G. hat im Herbst
1945 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt das Ersuchen

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