Entscheidungstexte nº B1944/07. VfGH. 09-12-2008

Date09 Diciembre 2008
09.12.2008
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
09.12.2008
Geschäftszahl
B1944/07
Sammlungsnummer
18643
Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Gesc hwindigkeitsübertretung auf
der A 12 Inntalautobahn mangels Rechtsgrundlage für die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde
liegende Geschwindigkeits- und Abstandsmessung; keine gesetzliche Ermächtigung für den Einsatz des hier
verwendeten videogestützten Überwachungssystems iSd Datenschutzgesetzes; Datenschutzgesetz für sich
genommen keine ausreichende gesetzliche Grundlage; Verwaltungsübertretungen kein Anwendungsfall einer
verfassungsgesetzlichen Übergangsbestimmung im Datenschutzgesetz betreffend die Zulässigkeit bestimmter
Datenanwendungen bis zu einem Stichtag auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage
Spruch
Der Beschwerdeführer ist d urch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, U mwelt und Wasserwirtschaft) und das Land
Tirol sind schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten
Prozesskosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz
wurde über den Beschwerdeführer gemäß §30 Abs1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft i Vm §3 der Verordnung
des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf der A 12-Inntalautobahn zwischen Zirl-West und der
Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit von 1. November 2006 bis 30. April 2007 eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt worden ist, LGBl. 86/2006, und gemäß §18 Abs1
Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), eine Geldstrafe i n Höhe von insgesamt € 140, -- (36 Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe) verhä ngt. Der Beschwerdeführer habe auf einem näher bezeic hneten Abschnitt der A 12-
Inntalautobahn als Lenker eines Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h
überschritten und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand
eingehalten, dass ein re chtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen zur
gemessenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Absta nd wurden auf das geeichte videogestützte
Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät Verkehrs -Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS 3.0),
Hersteller SUWO EDV-Service, gestützt.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol
vom 24. August 2007 als unbegründet abgewiesen.

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