Entscheidungstexte nº B200/52. VfGH. 25-03-1953

ECLIECLI:AT:VFGH:1953:B200.1953
Date25 Marzo 1953
Nr. 2495. Erk. v. 25. März 1953,B 200/52.
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Feststellung aber gleichzeitig hinzugefügt, daß ein solcher Vortrag
allein noch nicht genüge, um eine Versammlung als eine solche zur
Übung eines religiösen Bekenntnisses erkennen zu lassen. Die Übung
eines solchen Bekenntnisses setze darüber hinaus die Ausbildung eines,
wenn auch zunächst primitiven Kultus voraus. Die Behörde hat es
nun unterlassen, irgendwelche Erhebungen in der Richtung zu pflegen,
ob die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich - im Sinne des
vorbezeichneten Erkenntnisses - um eine Religionsübung der Zeugen
Jehovas gehandelt, der Wahrheit entsprochen hat, eine Unterlassung,
die das Verfahren als mangelhaft erscheinen läßt. Nun steht vor-
liegenden Falles die Frage der richtigen Anwendung des Versamm-
lungsgesetzes zur Entscheidung, eine Frage, die in die ausschließliche
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb der Ver-
fassungsgerichtshof auch zur Wahrnehmung von Verfahrensmängeln
berufen ist. Da sich der unterlaufene Mangel als wesentlich darstellt,
weil die Behörde bei Durchführung entsprechender Erhebungen
vielleicht zu einem anders lautenden Spruch hätte kommen können,
war der angefochtene Bescheid wegen Verletzung des verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechtes aufzuheben.
2495
Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses über Gewährung einer
Wirtschaftsbeihilfe aus Gemeindemitteln durch die Landes-
regierung. Das Recht einer Gemeinde auf Selbstverwaltung ist
durch das staatliche Aufsichtsrecht eingeschränkt: bei Über-
schreitung des Wirkungskreises und wegen Verstoßes gegen
bestehende Gesetze. Eine bloß unrichtige Bezeichnung der gesetz-
lichen Grundlage durch die Aufsichtsbehörde ist noch keine
Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Die An-
wendung verschiedener Mittel zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
in verschiedenen Fällen steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde
und ist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Erk. v. 25. März 1953,
B
200/52.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pottenstein hat am 4. April
1952
folgenden Beschluß gefaßt:
"Die Grundsteuer A mit einem Hebesatz von
230%
und die
Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von
250%
einzuheben und können
die Steuerträger dieser beiden Steuern mit einem Meßbetrag bis zu
je
1000
S beim Bürgermeister um Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe·

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