Entscheidungstexte nº B202/83. VfGH. 12-06-1986

Date12 Junio 1986
12.06.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.06.1986
Geschäftszahl
B202/83
Sammlungsnummer
10893
Leitsatz
Tir. GVG 1970, 1983; im Devolutionsweg durch die Landesgrundverkehrsbehörde ergangene Versagung de r
grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Bestandgabe eines Grundstückes gemäß §3 Abs1 litf iVm. §4
Abs2; das Wort "Bestandgabe" erfaßt alle Rechtsverhältnisse, die den Rechtserwerb von Bestandrechten zum
Ziel haben, sofern eine grundbüc herliche Eintragung vorgesehen ist; keine Bedenken gegen §3 Abs1 litf mit
Hinweis auf VfSl g. 9088/1981; auch Abtretung von Bestandrechten von der Regelung des §3 Abs1 litf umfaßt;
keine gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des
gesetzlichen Richters; vertretbare Annahme drohe nder Überfremdung der Gemeinde Kirchdorf gemäß §4 Abs2 -
keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. L B ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ... KG Kirchdorf, bestehend aus der Gp. .. ./4 und der Gp. .../8, auf
welcher ein Bungalow mit angebauter Garage errichtet ist. Mit Mietvertrag vom 17. Dezember 1973 vermietete
L B die Gp. .../8 mit dem darauf befindlichen Haus an die Eheleute I und E H auf die Dauer von 100 Jahren,
beginnend mit dem 1. Dezember 1973, wobei die Vertragspartner für die Dauer der vorangeführten Bestandzeit
auf ein Kündigungsrecht verzichteten und ausdrücklich erklärten, daß sie diese Verpflichtung auch i hren
Rechtsnachfolgern ü berbinden würden. Gleic hzeitig wurde im Grundbuch auf der Gp. .../8 für die Eheleute H
das Bestandrecht bis zum 30. November 2073 einverleibt. Die Eheleut e H besaßen im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, erwarben diese jedoch in d er Folge.
1.2. Mit Vertrag vom 24. Juli 1979 traten die Eheleute H ihr auf der Gp. .../8 einverleibtes Bestandrecht an den
Bf. - dieser ist deutscher Staatsangehöriger - um einen Betrag von 480000 S a b; vereinbarungsgemäß sollte der
Übergang der Bestandrechte auf den Bf. im Grundbuch ange merkt werden. Mit Antrag vom 18. April 1980
suchte der Bf. bei der Grundverkehrsbehörde Kirchdorf, Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, darum an, eine
Negativbestätigung auszustellen, da kein grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtiger Tatbestand
verwirklicht worden sei; in eventu wurde um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angesucht.
Da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen war, beantra gte der Bf. mit Eingabe vom 20. Juli 1982 den
Übergang der Entscheidungspflicht gemäß §73 Abs2 AVG auf die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der
Tir. Landesregierung.
1.3. Mit Bescheid der Landesgrundver kehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregieru ng vom 4. Feber 1983, Z
LGv-671/4-82, wurde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß §73 Abs2 AVG stattgegeben,
der Einräumung des Bestandrechtes an der EZ ... KG Kirchdorf bis zum 30. November 2073 jedoch gemäß §3
Abs1 litf iVm. §4 Abs2 des Grundverkehrsgesetzes 1970 - später wiederverlautbart mit Kundmachung der Tir.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT