Entscheidungstexte nº B204/11. VfGH. 28-11-2011

Date28 Noviembre 2011
28.11.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.11.2011
Geschäftszahl
B204/11
Sammlungsnummer
19537
Leitsatz
Keine Verletz ung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versa gung der Anrechnung der Zeit
der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund als Ersatzzeit auf die praktische
Ausbildung als Rechtsanwalt; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die RAO; keine
Inländerdiskriminierung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in ei nem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer war Rechtsanwaltsanwärter in Wien. Mit Antrag vom 18. August 2009
begehrte er die Anrechnung der Zeit seiner Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida (im Folgenden: ÖGB), vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 als Ersatzzeit
auf die p raktische Ausbildung als Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF
BGBl. I 111/2007 (im Folgenden: RAO). Mit Beschluss vom 22. September 2009 wies der Ausschuss der
Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag ab.
2. Der dagegen gerichteten Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer
Wien (Plenum) vom 9. März 2009 keine Folge gegeben.
3. Auch die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs -
und Diszipli narkommission (im Folgenden: OBDK) vom 29. November 20 10 abgewiesen. B egründend führte
die OBDK aus, beim ÖGB handle es sich um eine auf freiwilliger Mitgliedscha ft beruh ende Ber ufsvertretung
der Arbeitnehmerschaft; eine solche Institution könne nicht als Verwaltungsbehörd e im weitesten Sinn
aufgefasst werden.
4. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die Beschwerde, in der die Ver letzung der
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Ge setz sowie auf
Freiheit der Erwerbsausübung, der Berufswahl und der Berufsausbildung geltend gemacht wird. Begründend
führt der Beschwerdefü hrer aus, der ÖGB sei insbes ondere auf Gr und verschiedener Entsende- bzw.
Vorschlagsrechte und seiner Kollektivvertragsfähigkeit als Verwaltungsbehörde iSd §2 Abs1 RAO anzusehen.

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