Entscheidungstexte nº B215/72. VfGH. 23-02-1973

ECLIECLI:AT:VFGH:1973:B215.1973
Date23 Febrero 1973
22 Nr. 6930. Erk. v, 23. Feber 1933, B 215/32
2. Da im Verfahren auch nicht die Verletzung eines anderen ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschwerdeführers
durch den angefochtenen Bescheid hervorgekommen ist, war die
Beschwerde abzuweisen.
6970
Gebührengesetz 1957.
„keine Bedenken gegen g 14 TP 13 aus
dem Gleichheitsgebot im Hinblick auf g 83 Abs. 2 BAO; denk-
mögliche Anwendung des ) 14 TP 13 im Zusammenhalt mit
g 380 StPO; keine Willkür
Erk. v. 23. Feber 1933, B 215/32
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes wird zurück-
gewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion wird
abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
I. 1. Im Zuge des Strafverfahrens 11 Vr 967/67 des Landesgerichtes
für Strafsachen Graz erteilte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer
eine Vollmacht. Der Text dieser Vollmacht hat nach den im verwen-
deten Vordruck durchgeführten Streichungen folgenden Wortlaut:
„Vollmacht
mit welcher . . . (es folgt die Kanzleistampiglie des Beschwerdefüh-
rers) . . . ermächtigt wird, mich in (dieses Wort ist offenbar irrtümlich
auch gestrichen) Strafrechtsangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Be-
hörden als außerbehördlich zu vertreten, auch im Verhinderungs-
fall . . . (es folgt die Substitutionsklausel und die Honorarverpflich-
tung nach dem unverändert gelassenen Vordruck)".
Neben dem Wort „Vollmacht" befindet sich der handschriftliche
Vermerk „nur für Strafsache 11 Vr 963/67". Die Vollmacht ist unge-
s t empelt.
2. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Graz
schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Jänner 1932,
Bef.
Reg. Post 900316, für diese Vollmacht gemäß tt 14 TP 13 des
Gebührengesetzes 1953 (GebG 1953) eine Vollmachtsgebühr von 15 S
und eine Gebührenerhöhung von 45. S vor.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die Finanzlandesdirektion
für Steiermark mit Bescheid vom 27. Juli 1972 teilweise Folge, indem
sie die Gebührenerhöhung auf 15 S herabsetzte, das Mehrbegehren
aber abwies.

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