Entscheidungstexte nº B2184/06. VfGH. 12-06-2008

Date12 Junio 2008
12.06.2008
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.06.2008
Geschäftszahl
B2184/06
Sammlungsnummer
18449
Leitsatz
Zurückweisung d er Beschwerde einer Netzbetr eiberin gegen ei nen Bescheid d er Energie-Control Kommission
im Streitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichts trotz
Außer-Kraft-Tretens des Bescheides erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts; keine Bedenken gegen
die den Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit in Abweichung vom Grundsatz der Trennung von
Justiz und Verwaltung regelnde Verfassungsbestimmung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes; keine
Gesamtänderung der Bundesverfassung; besondere Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüber dem
monopolistischen Netzbetreiber als sachlicher Grund zur Einschränkung der Möglichkeit des vorläufigen
Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der sukzessiven Kompetenz
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Netz zur
Verteilung von Strom, das sich nicht nur über das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien, sondern auch über Teile
von Niederösterreich und des Burgenlandes er streckt. Sie verrechnet der mitbeteiligten Partei für die Gewährung
des Netzzuganges betreffend eine in Niederösterreich liegende Verb rauchsstelle zusätzlich zu den
Systemnutzungstarifen auch die Gebrauchsabgabe weiter, die die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß dem
Wiener GebrauchsabgabeG zu entrichten verpflichtet ist. Die mitbeteiligte Partei hält diese Weiterverrechnung
für rechtswidrig und stellte bei d er belangten Behörde einen Antrag auf Streitschlichtung; sie begehrte die
Rückzahlung der für die Zeit von 1. August 2000 bis 28. Februar 2006 bezahlten Gebrauchsabgabe in Höhe von
€ 62.553,04.
Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß §21 Abs2 Elektrizitätswirtschafts - und -
organisationsgesetz (in der Folge: ElWOG), BGBl. I 121/2000 idF BGBl. I 106/2006, iVm § 16 Abs1 Z5
Energie-Regulierungsbehördengesetz (in der Folge: E-RBG), BGBl. I 121/2000 id F BGBl. I 106/2006, aus, die
nunmehr besch werdeführende Gesellschaft sei sc huldig, der mitbeteiligten P artei € 51.462,0 9 zu bezahlen; im
Übrigen wies die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei ab.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des
"verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens" und die Verletzung in
Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des bekämpften
Bescheides beantragt wird.
2.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde begründet die beschwerdeführende Gesellschaft wie folgt:

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