Entscheidungstexte nº B228/83 B326/83 B207/84.... VfGH. 28-11-1984

Date28 Noviembre 1984
28.11.1984
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.11.1984
Geschäftszahl
B228/83,B326/83,B207/84,B361/84
Sammlungsnummer
10270
Leitsatz
Vbg. Sozialhilfegesetz; kein Bescheidcharakter der Erledigungen der Landesregierung gemäß §14 Abs4;
Entscheidung der Schiedskommission für Sozialhilfekosten gemäß §16 in erster und letzter (also einziger)
Instanz
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Das Vbg. Sozialhilfegesetz (SHG) - LGBl. 26/19 71 - bestimmt in §14 Abs4: Die Gemeinden haben die Kosten
ihrer Förderungstätigkeit nach §18 Abs2 dieses Gesetzes (das ist die Förderung von Einrichtungen der freien
Wohlfahrtspflege durch die Gemeinden als Träger von Pri vatrechten) zu tragen und außerdem dem Land jährlich
einen Beitrag in Höhe von 75 vH zu den vom Land nach §18 Abs3 dieses G esetzes zu tragenden oder zu
ersetzenden Kosten der Sozialhilfe zu leisten (1. Satz); der Beitrag ist von der Landesregierung auf die einz elnen
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen, die aus der Summe des a uf den Hebesatz von 150 vH
umgerechneten Gewerbesteueraufkommens des dem Beitragsjahr vorangegan genen J ahres und der aus den
Grundsteuermeßbeträgen de s dem Beitrags jahr vorangegangenen Jahres und dem Hebesatz von 300 vH
errechneten Grundsteuer zu ermitteln ist (2. Satz); die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich
Vorschüsse in der Höhe je eines Sech stels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung
zu überweisen (3. Satz); die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoransc hlag für Sozialhilfe
vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (4. Satz).
Das SHG bestimmt weiters in §16, daß über den Kostenersatz zwischen Land und Gemeinden sowie über die
Leistung der Beiträge (nach §14 Abs3 und 4 des Gesetzes) im Streitfalle die Schiedskommission f ür
Sozialhilfekosten zu entscheiden hat (Abs1), die nach dem Typus einer Kollegialbehörde mit richterlichem
Einschlag nach Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG eingerichtet ist (Abs2 und 3) und für deren Verfahren die
Bestimmungen des AVG gelten (Abs4).
1. Die Vbg. Landesregierung verlangte mit Note vom 24. Feber 1983 von der Marktgemeinde Lustenau
Vorschüsse auf die Beitra gsanteile 1983, die sie wie folgt errechnet: Der Beitragsanteil der Gemeinde zu den
voraussichtlichen Sozialhilfekosten laut Landesvoranschlag 1983 beträ gt nach ihrer Finanzkraft 1983 von
46720349 S (11,76983% der Su mme der Finanzkraft 1983 der Gemeinden des Landes) voraussichtlich zirka
17174000 S. Die Gemeinde wird ersucht, im Jahre 1983 zum Ende eines jeden Vierteljahres je ei n Sechstel des
zu erwartenden Beitragsanteiles für das Jahr 1983, somit zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31.
Dezember 1983 je 2862000 S an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu überweisen bzw. die Vorschüsse
gemäß §14 Abs3 SHG mit dem der Gemeinde durc h die Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfe
entstandenen Zweckaufwand des entsprechenden Vierteljahres zu verrechnen.

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