Entscheidungstexte nº B23/68. VfGH. 12-03-1969

ECLIECLI:AT:VFGH:1969:B23.1969
Date12 Marzo 1969
124
Nr. 5914. Erk. v. 12. März 1969, B 23/68
5914
Die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungs-
gerichtshof auf Grund eines von Amts wegen eingeleiteten
Prüfungsverfahrens (Art. 139 B-VG.) wirkt auf den Anlaß-
beschwerdefall zurück.
Der Verfassungsgerichtshof muß bei Prüfung der Frage, ob der
angefochtene Bescheid verfassungswidrig ist, alle für den Be-
scheid maßgeblichen Gesetze und Verordnungen heranziehen;
dabei ist es ohne Bedeutung, ob die belangte Behörde ihrer
Verpflichtung, diese Normen anzuwenden, nachgekommen ist.
Führt das aus Anlaß der Beschwerde von Amts wegen einge-
leitete Verordnungsprüfungsverfahren zur Aufhebung der Ver-
ordnung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit, so sind die im
Verordnungsprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen des
Verfassungsgerichtshofes über den Gesetzesinhalt auch für das
den Anlaß zur Einleitung des Prüfungsverfahrens bildende
Beschwerdeverfahren maßgebend.
Verletzung des Eigentumsrechtes
Erk. v. 12. März 1969,B 23/68
Der Bescheid wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe :
1.
1.
Mit Betriebsübereinkommen vom 28. Oktober 1963, abge-
schlossen zwischen Josef V" Mineralölgroßhandel in W. und dem
Beschwerdeführer Walter G., wurde diesem die Führung der Tank-
stelle in der KG. M., Gemeinde M., auf eigene Rechnung übertragen;
das Ubereinkommen wurde mit Wirksamkeit ab 15. Dezember 1963
abgeschlossen.
Mit Pachtvertrag vom 28. Oktober 1963, abgeschlossen zwischen
Josef V., Kaufmann in W., als Verpächter und Liselotte B. (seit
23. November 1963 die Ehegattin des Beschwerdeführers) als
Pächterin, pachtete diese das im Eigentum des Verpächters stehende
Unternehmen eines Gast- und Schankgewerbe betriebes im Standorte
M., Parzelle 48/6-48/9 KG. M. (bestehend aus Konzession, Räumlich-
keiten und Betriebsinventar) ; das Pachtverhältnis begann am
15. Dezember 1963.
Die beiden Betriebe wurden als "Shell-Großtankstelle, Espresso,
M., Post P., W.B., Geschäftsführung
1.
&
W. G." bezeichnet. Für 1964
wurden für die Tankstelle und für das Espresso getrennte Gewinn-

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