Entscheidungstexte nº B241/56 B242/56. VfGH. 09-12-1957

ECLIECLI:AT:VFGH:1957:B241.1957
Date09 Diciembre 1957
Nr. 3274. Erk. v. 9. Dezember 1957, B 241/56 u.
403
242/56.
Pfaundler "Die Finanzausgleichsgesetzgebung
1948/49"
S.
31,
zu
§
11 F.-VG.). Nach dem Gesagten ist die verfassUngsgesetzliche
Deckung für die im folgenden geschilderten einfachgesetzlichen
Regelungen vorhanden: Die Grundsteuer ist gemäß
§
9 Abs.
1
Z.
1
FAG. eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe. Gemäß
§
6 Z. 3
Abgabenrechtsmittelgesetz, BGBL Nr.
60/1949,
obliegt die Ent-
scheidung bei den durch eigene Organe der Gemeinden eingehobenen
Abgaben den hiezu in den landesrechtlichen Vorschriften berufenen
Stellen. Gemäß Art. V
§
1 Abs.
2
des Gesetzes vom 17. Dezember
1952,
womit einzelne Gemeindeabgabengesetze geändert und ergänzende
Verfahrensbestimmungen für Gemeindeabgaben getroffen werden
(Gemeindeabgabengesetz) LGBL f. Kärnten Nr.
5/53,
ist im Verfahren,
betreffend Gemeindeabgaben, die die Gemeinde durch eigene Organe
einhebt, die Landesregierung Rechtsmittelbehörde. Im vorliegenden
Fall war demnach in erster Instanz der Magistrat der Landeshaupt-
stadt Klagenfurt, in zweiter Instanz die Kärntner Landesregierung
zuständig. Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht in seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf das Verfahren
vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß sich bei der geschil-
derten verfassungsrechtlichen Lage auch die Vollzugsklausel des
§
33
Grundsteuergesetz als unbedenklich erweist. Im übrigen ist der voll-
ziehende Bundesminister nicht nur für die kraft Gesetzes (z.
B.
§
1.8Abs. 1,
§
32 Abs. 2) den Bundesbehörden vorbehaltenen Vollzugs-
handlungen verantwortlich, sondern er hat auch bei Vollziehung
des Gesetzes durch die Landes- bzw. Gemeindeorgane die aus
§10
F.-VG. erfließenden Rechte wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde clurch den angefochtenen Bescheid
in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
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Gleichheit vor dem Gesetz. Gesetzlicher Richter. Freizügigkeit der
Person. Wirkung eines den angefochtenen Bescheid aufhebenden
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Herstellung des der
Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechts-
zustandes. Auswirkungen eines aufhebenden Verfassungsgerichts-
hoferkenntnisses auf die Verfolgungsverjährung.
Erk. v. 9. Dezember 1957, B 241/56 u. 242/56.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten. Sachverhalt :
Das Gendarmeriepostenkommando Lavamünd (Kärnten)
erstattete am 25. Oktober 1954 an die Bezirkshauptmannschaft

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