Entscheidungstexte nº B244/69. VfGH. 08-06-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B244.1971
Date08 Junio 1971
248 Nr. 6426. Beschl. v. 8. Juni 1931, B 244/69
Diese Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ist nicht Sache des Verfassungs-
gerichtshof es.
2. a) Entgegen der Meinung des Klägers können verfassungs-
rechtliche Bedenken gegen den oben umschriebenen Gesetzesinhalt
im Hinblick auf das Ubereinkommen über die Zwangs- oder Pflicht-
arbeit, BGBl. Nr. 86/1961, schon allein deswegen nicht auftauchen,
weil das Ubereinkommen nicht im Verfassungsrang steht (es fällt
insbesondere nicht unter Art. II des BVG. BGBI. Nr. 59/1964).
Der Inhalt des EStG. 1953 ist durch dieses Ubereinkommen nicht
berührt worden.
b) Bedenken gegen den oben umschriebenen Gesetzesinhalt sind
aber auch nicht in der Richtung entstanden, daß ein Widerspruch
zur Vorschrift des Art. 4 Abs, 2 Menschenrechtsschutzkonvention
vorliege, gemäß der niemand zur Verrichtung von Zwangs- oder
Pflichtarbeit gezwungen werden darf.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. d der Konvention gilt nämlich nicht als
Zwangs- oder Pflichtarbeit „jede
Arbeit oder Dienstleistung, die zu
den normalen Bürgerpflichten gehört". Der Verfassungsgerichtshof
ist der Meinung, daß
die Mitwirkung bei der Einhebung der Lohn-
steuer durch die Arbeitgeber, wie sie im EStG. 1953 und im EStG. 1963
zur Pflicht gemacht ist, von dieser Bestimmung erfaßt ist.
D. Das Klagebegehren ist also, weil unbegründet, abzuweisen.
6426
Art. 146 B-VG.
; Antrag auf Exekution eines auf Aufhebung
lautenden Erkenntnisses nach Art. 144 B-VG.
Beschl. v. 8. Juni 1931, B 244/69
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Erk. Slg. Nr. 6350/1930 hat der Verfassungsgerichtshof den
Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 15. Juli 1969,
Zl. LAS. 1053/69, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich ge-
währleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums des Be-
schwerdeführers Hermann G. aufgehoben.
In seiner beim Verfassungsgerichtshof am 10. Mai 1931 einge-
langten und am 1. Juni 1931 ergänzten Eingabe begehrt Hermann G.
,
der Verfassungsgerichtshof möge beim Bundespräsidenten gemäß
Art, 146 Abs. 2 B-VG. die Exekution des Erk. Slg. Nr. 6350/1930

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT