Entscheidungstexte nº B29/66. VfGH. 08-06-1966

ECLIECLI:AT:VFGH:1966:B29.1966
Date08 Junio 1966
268
Nr. 5274. Erk. v. 8. Juni 1966, B 29/66
5274
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz, BGBl. Nr. 200/1929;
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
§
8 Abs. 5; denk-
mögliche Anwendung dieser Bestimmung. Keine Verletzung des
Gleichheitsrechtes
Erk. v. 8.
Juni
1966, B 29/66
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten.
Entscheidungsgründe :
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentüm'erin von zwei in Klagen-
furt gelegenen Mietwohnhäusern, die unter Zuhilfenahme von Dar-
lehen gemäß
§
3 Abs. 2 lit. c und d des Abschn. I des Wohnbau-
förderungs- und Mietengesetzes, BGB!. Nr. 200/1929, errichtet worden
sind, zur Leistung von Tilgungsbeiträgen
(§§
7 und 8) verpflichtet.
Im Beschwerdefall geht es um den Tilgungsbeitrag für das Jahr 1964.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandes-
direktion für Kärnten vom 2. Dezember 1965 wurde der Tilgungs-
beitrag mit 5732 S festgesetzt. Gegen diesen einem weiteren
Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug nicht mehr unterliegenden
Bescheid
(§
289 Bundesabgabenordnung) erhebt die Beschwerde-
führerin die auf Art. 144 B-VG. gestützte Verfassungsgerichtshof-
beschwerde, wobei sie das Grundrecht der Gleichheit aller Staats-
bürger vor dem Gesetz als verletzt bezeichnet, und beantragt die Auf-
hebung des bekämpften Bescheides.
Nach
§
8 Abs. 3 leg. cit. beträgt das Ausmaß des für jedes Kalender-
jahr zu entrichtenden Beitrages 60 v. H. desjenigen Betrages, um den
der in diesem Kalenderjahre für die betreffende Liegenschaft erzielte
Bruttoertrag zuzüglich des im Abs. 5 angeführten Mietwertes (Er-
mittlungsgrundlage) die Summe der in dieser Gesetzesstelle (lit. a
bis c) näher bezeichneten Aufwände übersteigt. In dem Abs. 5 wird
bestimmt, daß bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage dem Brutto-
ertrage der Mietwert der vom Hauseigentümer ganz oder zum Teil
selbst benutzten Liegenschaft zuzurechnen ist (was nach dieser
Stelle noch außerdem hinzuzurechnen ist, ist hier nicht von Belang).
Die Beschwerdeführerin hat dem Bruttoertrag ihrer beiden
Häuser den Mietwert der von ihr selbst bewohnten Wohnung in der
Höhe von 591 S hinzugerechnet, die Behörde hat diesem Betrag
den mit 1800 S errechneten Betriebskostenanteil hinzugerechnet.
Die nicht sehr klaren Ausführungen in der Beschwerde richten
sich in Wahrheit nur gegen diese beiden Posten, denn bei zwei weiteren
wurde der Berufung Folge gegeben, zwei weitere bleiben unbe-
kämpft.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT