Entscheidungstexte nº B291/95. VfGH. 27-11-1995

Date27 Noviembre 1995
27.11.1995
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1995
Geschäftszahl
B291/95
Sammlungsnummer
14328
Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbei t durch die disziplinarrechtliche Verurteilung eines
Rechtsanwalts wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Diszi plinarrates
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Salzburg. Er wurde anläßlich der Vollversammlung der
Salzburger Rechtsanwaltskammer 1990 in den Disziplinarrat gewählt.
1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwalt skammer vom 30. November
1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig e rkannt, er habe infolge Untätigkeit in drei Disziplinarsachen der
Salzburger Rechtsanwaltskammer D 37/86, D 37/90 und D 13/90, jeweils nach Bestellung zum Berichterstatter
bzw. Unter suchungskommissär, die ihm übertragenen Aufgaben als Disziplinarrats-(Ersatz)mitglied nicht
ordnungsgemäß durchgeführt und erst nach wiederholten Aufforderungen die Disz iplinarakten am 1. April 1992
(unerledigt) zurückgestellt. Infolge der Untätigkeit als Disziplinarrats-(Ersatz)mitglied über einen Zeitraum von
jeweils mehr als einem Jahr sei von ihm gegen Berufspflichten sowie gegen Ehre und Ansehen des Standes
verstoßen worden; hiedurch habe er die Gebote des §11 DSt und des §23 der am 14.12.1977 im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundgemachten Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwac hung
der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildu ng der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA)
verletzt. Der Beschwerdeführer wurde hiefür z ur Disziplinarstrafe einer Geldbuß e in Höhe von S 15.000,-- und
zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, welcher
mit Erkenntnis vom 26. September 1994 nicht Folge gegeben wurde. Die OBDK begründete i hre Entscheidung
im wesentlichen wie folgt:
"Gemäß §8 Abs1 des bis 31. Dezember 1990 geltenden DSt 1872 (jetzt: §11 Abs1 DSt 1990) war jedes
Mitglied der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Anwal t(=
Kammeranwalt) anzunehmen. Gemäß §8 Abs3 DSt 1872 hatte von Fall zu Fall die Plenarversammlung der

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