Entscheidungstexte nº B298/10. VfGH. 06-10-2010

Date06 Octubre 2010
06.10.2010
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.10.2010
Geschäftszahl
B298/10
Sammlungsnummer
19196
Leitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens der hier in Rede stehenden Grundsteuer B an die historischen
Einheitswerte; steuerliche Entlastung und Beschränkung auf das inländische Grundvermögen sowie geringes
Gewicht der daran geknüpften Steuerfolgen
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Marktgemeinde Schruns hat am 17. September 2009
gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Gefolge einer Zurechnungsfortsc hreibung des Einheitswertes
einen Grundsteuerbescheid erlassen, in welchem für das vom Besc hwerdeführer benützte Einfamilienhaus für
den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 die Grundsteuer im Gesa mtausmaß von € 854,45 festgesetzt
wurde. Hiebei wurde von ei nem Grundsteuermessbetrag ausgegangen, der sich aus dem zum 1. Jänner 1983
festgestellten, um 35 vH erhöhten Einheitswert errechnete.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Abgabenkommission der Marktgemeinde Schruns mit
Bescheid vom 23. November 2009 als unbegründet abgewiesen. Der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen
diesen Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung - als Aufsicht sbehörde - mit Bescheid vom 10. Februar
2010 keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor de m Gesetz (Art7 B-VG) und
die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eine s verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Die vom Verfassungs gerichtshof im Erkenntnis vom 7. März
2007, G54/06 ua. (VfSlg. 18.093/2007, betreffend Aufhebung des Grundtatbestandes der Erbschaftssteuer),
angestellten Überlegungen zur Besteuerung des Erwerbes von Todes wegen träfen auch auf den vorliegenden
Sachverhalt zu. Die Bemessung der Grundsteuer auf der Basis der (veralteten) Einheitswerte, die nur einen
Bruchteil der Verkehrswerte ausmachten, se i gleichheitswidrig. Als gleichheitswidrig sei es ferner einzustufen,
dass derzeit nur Grundbesitz von der Grundsteuer als Vermögensteuer erfasst werde, andere Vermögensobjekte
jedoch nicht d urch eine Vermögensteuer belastet würden. Dafür fehle eine sachliche Rechtfertigung.
Gleichheitswidrig sei auch, dass auf der Liegenschaft haftende Verbindlichkeiten bei der Bemessung der
Grundsteuer nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Zusammenfassend wird nochmals vorgebracht, dass die

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT