Entscheidungstexte nº B311/08. VfGH. 06-03-2009

Date06 Marzo 2009
06.03.2009
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 13
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.03.2009
Geschäftszahl
B311/08
Sammlungsnummer
18730
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der noch aufrechten
Teile der Errichtungsbewilligung für das Krankenhaus Kitzbühel; keine Bedenken gegen die
Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine Gesetzwidrigkeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes in
der Fassung 2007; keine Übe rschreitung des Planungsspielraums durch Umschichtung d er Bettenstruktur eine s
unwirtschaftlichen kleineren Krankenhauses in das nahe gelegene Bezirkskrankenhaus in St. J ohann in Tirol
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in ei nem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung ei ner rechtswidrigen generellen Nor m in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten,
ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Rec ht verletzt worden sind.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Gemeinde Kitzbühel als Rechtsträgerin des a.ö.
Fondskrankenhauses Kitzbühel (und die Krankenhaus Kitzbühel GmbH) wenden sich - nach der Zurücknahme
eines ers ten T eiles der Errichtungsbewilligung (vgl. VfSlg. 17.232/2004; siehe dazu auch VwGH 21.11.2006,
2004/11/0163) - mit ihrer vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten B eschwerde gegen einen Bescheid der
Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2008, mit dem - in Entsprechung des §9 Abs4 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir KAG), LGBl. 5/1958 - die noch vorhandenen Teile der
Errichtungsbewilligung mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 zurückgenommen werden, was die Sc hließung
des Krankenhauses Kitzbühel zu diesem Zeitpunkt bedeutet.
Im Tiroler Krankenanstaltenplan sind in der hier maßgeblichen Fas sung LGBl. 60/2007 für den Standort
Kitzbühel in sämtlichen medizinisc hen Bereichen keinerlei Leistungsangebot und Ausstattung mehr vorgesehen.
Auf Basis dieses Planes wurde durch die Landesregierung gemäß §9 Abs4 Tir KAG die Zurücknahme der (noch
aufrechten Teile der) Errichtungsbewilligung angeordnet.
2. Die Beschwerde behauptet neben der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf
Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf
Einhaltung der Garantien des Art6 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ei ne
wirksame Beschwerde auch die Verletzung in Rechten wegen der Verfassungswidrigkeit der §§9 und 62a Abs1
Tir KAG (iVm ArtII Abs1 der No velle zum Tir KAG LGBl. 3/2006) sowie wegen der Gesetzwidrigkeit der
Novelle LGBl. 60/2007 zum Tiroler Krankenanstaltenplan 2003, LGBl. 1 /2004. Diese Gesetzwidrigkeit
resultiere aus dem Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung dieser Novelle nicht allen in §62a

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