Entscheidungstexte nº B3123/96. VfGH. 17-06-1997

Date17 Junio 1997
17.06.1997
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
17.06.1997
Geschäftszahl
B3123/96
Sammlungsnummer
14864
Leitsatz
Keine Verletzung im Hausrecht und im Recht auf Achtung der Wohnung durch Betre ten von Räumlichkeiten des
Inhabers einer Pension im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung; kein Vorlie gen einer
Hausdurchsuchung; V erletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf
persönliche Freiheit durch Abnahme des Reisepasses einer amerikanischen Staatsangehörigen aufgrund deren
Recht zum sichtvermerksfreien Aufenthalt und durch der en zwangsweise Vorführung ohne Erlassung eines
Ladungsbescheides; teilweise Abtretung der Beschwerde
Spruch
I.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die
Beschlagnahme ihres Reisepasses abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichbehandlung von Fremden untereinander und, soweit dieser über ihre zwangsweise Vorführung vor die
Fremdenpolizeibehörde abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit
(persönliche Freiheit) verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für I nneres) ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihrer
Rechtsvertreter die mit S 12.000,-- bestimmten Verfahren skosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu
ersetzen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht wendet, wird sie als
unzulässig zurückgewiesen.
Der darauf gerichtete Antrag, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird
abgewiesen.
II. Im übrigen sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährlei steten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in
ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen, antra gsgemäß jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer erhoben am 7. Juni 1995 Maßnahmebeschwerde wegen behaupteter Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 2. Mai 1995 und am 4. Mai 1995 durch

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