Entscheidungstexte nº B316/69 B29/70. VfGH. 09-06-1970
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1970:B316.1970 |
Date | 09 Junio 1970 |
Nr.
6185.
Besehl.v.
9.
Juni
1970,
B
316/69,
B
29/70 271
nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Willkür aus (vgl. Erk. Slg. Nr.
5205/1966, 5459/1967, 5799/1968,
B
153/68
vom
28.
November
1968).
Im Gleichheitsrecht sind die Beschwerdeführer durch den be-
kämpften Bescheid also offenkundig auch nicht verletzt worden.
III. Sonst ist von der Beschwerde nichts vorgebracht worden.
In einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht sind die
Beschwerdeführer offenkundig nicht verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6185
StPO; § 42 Abs. 2: Die Benennung des als Armenvertreter zu
bestellenden Verteidigers durch die Rechtsanwaltskammer ist
kein Bescheid
Besehl.v.
9.
Juni
1970,
B
316/69,
B
29/70
Die Besehwerdenwerdenzurückgewiesen.
Begründung:
I.
1.
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache wegen
§§ 171, 176
I b StG. mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien vom
8.
September
1969
"im Einvernehmen mit dem Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer" für bestimmte Prozeßhandlungen zum
Armenvertreter bestellt. Für die Bestellung wurde ein Formblatt
(StPOForm. NI.
94)
benützt, das unter Freilassung von Namen
und Anschrift des bestellten Armenvertreters vom genannten Landes-
gericht ausgefüllt und unterfertigt wurde; der Name und die Anschrift
des Beschwerdeführers ist von der Rechtsanwaltskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland eingetragen worden. Der
Beschwerdeführer sieht in der "Verfügung des Kammerausschusses,
mit welcher (er) zum Armenverteidiger für Herbert
l
nominiert
und damit bestellt wurde", einen Bescheid und erhob 1agegen eine
auf Art.
144
B-VG. gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichts-
hof (zu Zahl B
316/69),
in der er die Verletzung der verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Rechte der Unverletzlichkeit des Eigentums
und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie einen Verstoß gegen
Art.
94
B-VG. geltend machte und die Aufhebung des angefoch-
tenen Bescheides beantragte.
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