Entscheidungstexte nº B330/71 B339/71 B340/71.... VfGH. 21-06-1972

ECLIECLI:AT:VFGH:1972:B330.1972
Date21 Junio 1972
Nr. 6355. Erk. v. 21. Juni 1932. B 330/71 509
entscheidend, ob die belangte Behörde denkmöglich annehmen
konnte, daß die Voraussetzung einer Beschlagnahme ohne richter-
lichen Befehl, nämlich „Gefahr im Verzug", gegeben war (vgl. Erk.
Slg. Nr. 5132/1965).
Das die Beschlagnahme auslösende Schreiben der Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung in Graz vom 30. März 1971 enthält
den Antrag, „beim zuständigen Gericht so rasch als möglich die
Beschlagnahme des Erzeugnisses, Standlbitter' zu erwirken". Ein
Hinweis auf „Gefahr im Verzug", die eine Beschlagnahme ohne rich-
terlichen Befehl hätte rechtfertigen können, ist darin nicht enthalten.
Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich nicht, daß Gefahr im
Verzug gegeben gewesen wäre.
Es ist daher denkunmöglich, die ohne richterlichen Befehl vorge-
nommene Beschlagnahme auf die genannten Bestimmungen der StPO.
1960 zu stützen. Da ein diese Beschlagnahme anordnender richter-
licher Befehl erst am 7. Mai 1931 ergangen ist, liegt in der Beschlag-
nahme am 2. April 1971 und deren Aufrechterhaltung bis 7. Mai 1971
ein verfassungswidriger Eingriff in das durch Art. 5 StGG. geschützte
Eigentumsrecht des Beschwerdeführers.
Bei der durch die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme am
7. Mai 1931 gegebenen Rechtslage hat sich der Verfassungsgerichts-
hof auf die Feststellung zu beschränken, daß der Beschwerdeführer
durch die Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung in dem
genannten Zeitraum in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist.
6755
Wiener Dienstgeberabgabegesetz; keine Bedenken wegen
behaupteter Gleichheitswidrigkeit (einseitige Belastung der
Dienstgeber), wegen Verstoßes gegen Art. 4 MRK. oder g 8
Abs. 4 F-VG.
Erk. v. 21. Juni 1932, B 330/71
(inr gleichen Sinn auch B 339/31, B 340/31, B 341/31 und B 342/31)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
I. 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des
der Stadt Wien vom 25. Mai 1931 gemäß g 149 Abs. 3
Abgabenordnung (WAO. ), LGBl. f. Wien Nr, 21/1962, in
Magistrates
der Wiener
Verbindung

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