Entscheidungstexte nº B336/69. VfGH. 26-11-1970

ECLIECLI:AT:VFGH:1970:B336.1970
Date26 Noviembre 1970
728
Nr. 6298. Erk. v.
26.
November
1970,
B
336/69
scheiden. Hier wird kein Anspruch erhoben, über den kein Bescheid
erlassen zu werden brauchte, wie es etwa nach der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes bei den sogenannten Liquidierungs-
klagen der Fall ist (vgl. Slg. NI.
3259/1957, 3328/1958, 4560/1963
u. a.
m.). Diese Fälle sind dadurch charakterisiert, daß der Titel und die
Bemessung bereits gegeben sind und nur noch der technische Vor-
gang der Auszahlung fehlt. Im vorliegenden Rechtsfall gebricht es
an beiden Voraussetzungen. Der Anspruch auf Rückerstattung des
Betrages von
3700
S, zu dessen Zahlung sich der Kläger im Sinne
des
§
3 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBL NI. 2311
1949,
verstanden hat, ist durch Bescheid der Dienstbehörde zu erledi-
gen, denn es fehlt keineswegs nur der rechtstechnische Vorgang der
Auszahlung.
Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die
Klage nicht zuständig.
Für die Entscheidung war es ohne Einfluß, daß der iKapitalsbetrag
inzwischen berichtigt worden ist. Durch Art.
XII
Abs.
1
der
20.
Ge-
haltsgesetz-Novelle, BGBL NI.
245/1970,
ist die bisherige Regelung
des Art.
II
Abs.
1
der
17.
Gehaltsgesetz-Novelle BGBLNI.
236/1967,
die sich nur auf die Fälle der Rückerstattung von Abfertigungen im
Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung bezogen hatte, auch auf die Fälle der Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses erweitert
worden. Die Zurückerstattung an den Kläger ist durch Bescheid in
Vollziehung der zitierten Bestimmung der
20.
Gehaltsgesetz-Novelle
verfügt worden, sodaß sich hieraus keine Veränderung in der
Zuständigkeitsfrage ergeben hat.
6298
Gewerbesteuergesetz 1953; keine Bedenken gegen § 29. Wiener
Abgabenordnung; keine willkürliche Anwendung der §§ 162
und 186
Erk. v.
26.
November
1970,
B
336/69
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
(Auszug)
1.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn, die Zweitbeschwerde-
führerin die Witwe des am 12. März 1966 verstorbenen Baumeisters

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