Entscheidungstexte nº B3367/96. VfGH. 23-02-1998

Date23 Febrero 1998
23.02.1998
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
23.02.1998
Geschäftszahl
B3367/96
Sammlungsnummer
15068
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die A bweisung einer Beschwerde gegen
die Ausstrahlung der Filme "Stille Tage in Cli chy" und "Henry und June" im ORF durch die
Rundfunkkommission
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien G Z, K L und Dr. H T zu Handen ihrer
Rechtsvertreter die mit S 20.700,-- bestimmten Verfahren skosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu
ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. M H wandte sich gegen die Ausstrahlung der Spielfilme "Stille Tage in Clichy" (am 11. April 1994) und
"Henry und June" (am 13. April 1994) im Österreichischen Rundfunk (im folgenden: ORF)-Fernsehen mit e iner
Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 litb Rundfunkgesetz (RFG) an die K ommission zur Wa hrung des
Rundfunkgesetzes (RFK). In dieser - wie die RFK feststellte - von me hr als 500 weiteren Inhabern einer
Rundfunk- (Fernsehrundfunk-) Hauptbewilligung unterstützten Administrativbeschwerde wurde die Feststellung
begehrt, daß die Sendung der beiden ("harten" Porno-)Filme das RFG verletzt habe.
1.2. Die RFK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom 21. Juni 1994, Z542/5-R FK/94, nicht Folge.
1.3. Die gegen diesen Bescheid gemäß Art144 Ab s1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobene
Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1 995, B1601/94 (= VfSlg.
14217/1995) derart erledigt, daß der angef ochtene Bescheid wegen Ver letzung des verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes auf ein V erfahren vor dem gesetzlichen Richter i nfolge unrichtiger Zusammensetzung
der RFK kostenpflichtig aufgehoben wurde.
2.1. In de m darauf hin vor der belangten Behörde in neuer Zusammensetzung fortgesetzten
Verwaltungsverfahren erging sodann der Bescheid der RFK vom 6. Februar 1996, GZ 542/6-R FK/96, m it
welchem der Beschwerde abermals nicht Folge gegeben wurde.

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