Entscheidungstexte nº B339/73. VfGH. 12-03-1974

ECLIECLI:AT:VFGH:1974:B339.1974
Date12 Marzo 1974
100 Nr. 3233
Erk. v. 12. März 1934, B 339/33
1,
800 aufgestellt, weil, wäre es dort aufgestellt worden, die Lenker von
Zugmaschinen und Mopeds, die die Autostraße nicht benützen dürfen, vor
der Südabfahrt Mittersill auf der Felbertauernstraße nach links in den alten
Felbertalweg (Bauhilfsweg) hätten abbiegen müssen. Durch das Linksabbie-
gen wäre eine Gefahrenstelle geschaffen worden, zumal die Felbertauern-
straße an dieser Stelle durch den Berghang an der Ostseite sowie der
Rechtskurve (gesehen Felbertauern
Paß Thurn) zum Teil unübersichtlich ist.
Traktor- und Mopedlenker sowie Fußgänger haben gegenwärtig die Mög-
lichkeit, bei der Südabfahrt die Felbertauernstraße zu verlassen. "
Dieser Sachverhalt wird vom Bundesminister für Verkehr nicht
bestritten.
Daraus ergibt sich, daß die Richtzeichen am „Ende der Ortsum-
fahrung Mittersill" um ungefähr 100 m vor dem Ende jenes Stra-
ßenstückes aufgestellt wurden, das durch die angefochtene Verord-
nung zur Autostraße erklärt wurde.
3. Im hg. Erkenntnis Slg. Nr. 5824/1968 hat sich der Verfas-
sungsgerichtshof mit der Aufstellung von Verbotszeichen befaßt. Es
handelte sich darum, ob eine Verordnung nach ( 43 StVO, die für
ein ganzes Ortsgebiet gelten sollte, gemäß g 44 Abs. 4 StVO 1960
gesetzmäßig kundgemacht worden ist. Im g 44 Abs, 4 StVO 1960
wird für solche Fälle angeordnet, daß das entsprechende Verbots-
zeichen unmittelbar neben den Richtzeichen „Ortstafel" anzubrin-
gen ist. Der Verfassungsgerichtshof hielt bei Auslegung der Worte
„unmittelbar neben den Richtzeichen" eine Distanz von ungefähr
25 bis 40 m für noch vertretbar, nicht aber eine solche von 100 m.
Um die Frage eines solchen unmittelbaren räumlichen Zusam-
menhanges zwischen Ortstafel und Richtzeichen geht es jedoch im
vorliegenden Falle nicht.
Daß die durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen er-
folgte Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht dem
Verordnungsinhalt entspricht, ist aber offenkundig. Die Verordnung
ist daher nicht gehörig kundgemacht. Sie war somit als gesetzwid-
rig aufzuheben.
7233
Mietengesetz; Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantra-
ges durch die Gemeinde nach Anrufung des Gerichtes
Erk. v. 12. März 1934, B 339/33
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt
für den 16. Bezirk
Schlichtungsstelle, hat mit einer auf ) 36
Mietengesetz gestützten Entscheidung vom 21. August 1933 den

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