Entscheidungstexte nº B34/69. VfGH. 27-09-1969

ECLIECLI:AT:VFGH:1969:B34.1969
Date27 Septiembre 1969
568
Nr. 6027. Erk. v. 27. September 1969,B 34/69
nicht denk unmöglich, eine Geldstrafe von 5000 S als im Rahmen des
50fachen Kammerbeitrages gelegen anzunehmen.
Ob die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht nur denk-
möglich, sondern auch richtig war, hat der Verfassungsgerichtshof in
einem Verfahren nach Art. 144 B-VG. nicht zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer ist daher in dem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht ver-
letzt worden.
4. Die behaupteten Verletzungen verfassungs gesetzlich gewähr-
leisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid sind somit nicht
gegeben. Eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährlei-
steter Rechte ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid ist vom Disziplinarsenat beim Bundes-
ministerium für soziale Verwaltung erlassen worden. Der Diszipli-
narsenat ist (vgl. vorstehenden Punkt
II
1) eine Kollegialbehörde im
Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG., bezüglich deren Entscheidungen dem
Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zukommt. Infolgedessen
war der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG. abzuweisen (vgl. Erk. Slg.
Nr.
4132/1962,4523/1963,5014/1965,5031/1965).
6027
Mietengesetz; zum Inhalt des
§
36 Abs. 1. 3 und 4 sowie des
§
37 Abs. 1; gegen eine Sachentscheidung der Gemeinde. die
einen der im § 24 angeführten Gegenstände betrifft. ist ein
Redltsmittel nicht mehr zulässig; auch Berichtigungsbescheide
der Gemeinde können durch kein Rechtsmittel an die Verwal-
tungsbehörde angefochten werden.
Keine Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter
Erk. v. 27. September 1969,B 34/69
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe :
I.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag.-Abt. 50,
Zentrale Schlichtungsstelle, vom 28. Dezember 1965 wurden über
Antrag des Vereins der Freunde des Wohnungseigentums vom

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