Entscheidungstexte nº B349/73. VfGH. 18-03-1975

ECLIECLI:AT:VFGH:1975:B349.1975
Date18 Marzo 1975
Nr. 3525
Erk, v. 18. März 1935, B 349/33 251
7525
Devisengesetz; keine Bedenken gegen Zuständigkeit der OeNB
und gegen g 12 lit. ei keine Willkür; keine denkunmögliche
Gesetzesanwendung
Erk. v. 18. März 1935, B 349/33
Die Beschwerde wird zum Teil abgewiesen, im übrigen wird das Ver-
fahren eingestellt.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Oesterreichische Nationalbank (im folgenden: OeNB) hat
mit Bescheid vom 30. Oktober 1973 die Erteilung der devisenrecht-
lichen Bewilligung in bezug auf Kaufverträge abgelehnt, die zwischen
der erstbeschwerdeführenden Alpen-Cottage Wohnungseigen-
tums AG (vormals Alpen-Cottage Wohnungseigentumsgesell-
schaft m. b. H.
) mit dem Sitz in Salzburg und je einem der Beschwerde-
führer Dr. Franz G, Dr. Günther L, Dr. Franz K, Dr. Giorgio H, Eva K,
Heinrich G und Hubertus M andererseits über die Veräußerung von
Anteilen an im Inland gelegenen Liegenschaften abgeschlossen
worden waren.
Der Errichtung dieser Kaufverträge sind jeweils von den Prozeß-
parteien sogenannte Vorverträge über den Erwerb von Eigentums-
wohnungen vorangegangen, in denen insbesondere Kaufobjekt und
Kaufpreis angeführt sind.
Der Bescheid ist im wesentlichen damit begründet worden, daß
der der OeNB als Muster vorgelegte Vorvertrag noch keinen kon-
kreten Ubereignungsanspruch beinhalte und daher noch nicht als eine
vor dem Einsetzen der Restriktionsmaßnahmen der OeNB erfolgte
Verfügung über einen Anteil an einer inländischen Liegenschaft durch
einen Inländer zugunsten eines Ausländers angesehen werden
könne. In allen diesen Fällen seien vor dem Inkrafttreten der Kund-
machung der OeNB vom 23. November 1932, DE 3/32, nicht mindestens
30'/o des jeweiligen Kaufpreises entrichtet worden. Der Bescheid
ergehe im Hinblick auf die derzeit gegebene Notwendigkeit, zur
Sicherung der österreichischen Währung den Zufluß von Geldmitteln
aus dem Ausland einzuschränken und die Schaffung von zusätzlicher
Liquidität im Inland zu verhindern.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den bereits
genannten Beschwerdeführern sowie von Doris S erhobene, auf
Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid

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