Entscheidungstexte nº B35/67. VfGH. 22-06-1967

ECLIECLI:AT:VFGH:1967:B35.1967
Date22 Junio 1967
248
Nr. 5515. Erk.
v.
22.
Juni
1967, B 35/67
Die von der Behörde vorgenommene Auslegung des
§
11 Abs. 1
letzter Satz entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Sie ist daher
nicht willkürlich erfolgt. Somit ergibt sich, daß die Beschwerde-
führerin in ihrem verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden
ist. Da im Verfahren auch die Verletzung eines anderen verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht hervorgekommen ist, erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war abzuweisen.
5515
Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr. 149; keine verfassungs-
rechtlichen Bedenken gegen § 21 und § 28; denkmögliche An-
wendung dieser Bestimmung. Finanzausgleichsgesetz 1959;
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den gemäß
§
10
Abs. 1 festgesetzten Hebesatz. Der Beschluß einer Gemeinde-
vertretung über die Festsetzung des Hebesatzes der Grund-
steuer ist eine generelle Norm mit Verordnungscharakter. Die
Ausschreibung und Einhebung der Grundsteuer gehörte bis
zum 31. Dezember 1965 zum selbständigen Wirkungskreis der
Gemeinde, seit diesem Zeitpunkt gehört sie zu ihrem eigenen
Wirkungsbereich
5 Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962,
BGBI. Nr. 205); zur Rechtsstellung der Gemeinde bei Aus-
schreibung und Einhebung der Grundsteuer
(§
1 und
§
8 F-VG.
1948 sowie Art. 118 Abs. 4 B-VG.). Wenn in Richtlinien der
Landesregierung bestimmt wird, daß Gemeinden, die Bedarfs-
zuweisungen ansprechen, selbst alle Einnahmemöglichkeiten
ausschöpfen und die Einnahmen auch aufbringen müssen, ist
nur eine Voraussetzung geregelt, die für die Gewährung einer
Bedarfszuweisung erfüllt sein muß; die Gemeinde wird durch
solche Richtlinien nicht verpflichtet, bei Beschlußfassung der
Hebesätze das im FAG. 1959 bestimmte Höchstausmaß fest-
zusetzen. Die Gemeinde ist im Rahmen des FAG. 1959 recht-
lich ungebunden; sie hat bei der Beschlußfassung über die
Hebesätze frei zu entscheiden. Keine Verletzung des Eigen-
tumsrechtes
Erk. v. 22.
Juni
1967, B 35/67
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
1. 1.
Mit Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde O.
(polit. Bezirk G., NO.) vom 25. Februar 1965 wurde der Hebesatz

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