Entscheidungstexte nº B3517/05. VfGH. 07-03-2007

Date07 Marzo 2007
07.03.2007
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.03.2007
Geschäftszahl
B3517/05
Sammlungsnummer
18091
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Er gänzung von Daten des Beschwerdeführers iZm einem
Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlic her Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile
aufgehobenen Bestim mung des StGB in einer Kartei der Bundespolizeid irektion Wien; Verkennung der
Rechtslage durch Zuord nung von Steckzettelindex und P rotokolleintragung zum inneren Dienst; Be stimmungen
des Sicherheitspolizeigesetzes über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung der
gebotenen Interesse nabwägung für eine allfälli ge Löschung der Daten; rechtmäßige Abweisung des
Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nicht personenbezogen strukturierten Kopie naktes
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird im Spruchpunkt 2. aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, d em Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit €
2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu b ezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schreiben vom 30. April 2005 erhob der Beschwerdeführer im vorliegenden
verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren eine gegen das Landesgendarmeriekommando für Tirol
gerichtete Beschwerde an die Datenschutzkommission. Darin brachte er unter a nderem Folgendes vor:
Gegen den Beschwerdeführer sei seitens des Gendarmeriepostens Kufstein im September 2 001 wegen
Vorfällen im Sommer 2001 Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach (dem
damals geltenden) §209 StGB erstattet worden. §209 StGB sei mit Ablauf des 30. August 2002 außer Kraft
getreten. Die zur P erson des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten hin sichtlich von Vorfällen nach §209 StGB
würden daher für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt, weshalb sie z u löschen seien.
Das an das Landesgendarmeriekommando für Tiro l gerichtete Begehren des Beschwerdeführers, sämtliche
zu seiner Person
"da. als Auftraggeber im Zusammenhang mit §209 StGB [...] verarb eitete[n] Daten, insb. auch die in
Indexkarteien und P rotokollbüchern hinsichtlich §209 StGB verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die
Empfänger der Daten als auch den [Antragsteller] hievon zu verständigen" ,

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