Entscheidungstexte nº B352/74. VfGH. 09-10-1975

ECLIECLI:AT:VFGH:1975:B352.1975
Date09 Octubre 1975
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Erk. v. 9. Oktober 1935, B 352/34 101
Anstellungserfordernisse erfüllt, zur Aufnahme und damit zur Unter-
richtserteilung zur Verfügung steht, jedenfalls aber die Unterrichtsertei-
lung ohne Rücksicht auf die Person des Nachsichtswerbers gewährleistet
ist. Vorliegend handelt es sich um einen Ausnahmefall, der dem Sinn des
Gesetzes entsprechend keinesfalls so beurteilt werden darf, wie es die
bei. Beh. getan hat, weil die Unterrichtserteilung in jedem Fall durch die
Bf. selbst gewährleistet ist, weil sie gleichgültig, ob ihr die Nachsicht
verweigert wird und sie im Dienstzweig 43 alt verbleibt oder ob sie
zufolge Erteilung der Nachsicht in den Dienstzweig 48 neu ernannt wird,
immer den gleichen Unterricht an den gleichen Schulen im gleichen
Gegenstand selbst erteilt. Es würde sich lediglich ihre dienstrechtliche
Stellung ändern, ohne daß dies Einfluß auf die Unterrichtserteilung
hätte,
Dazu kommt, daß die Ernennung der Bf. auf einen Dienstposten des
Dienstzweiges 43 alt eine Begünstigung der Bf. bedeuten sollte und ihr
deshalb die Nachsicht erteilt wurde sowie daß ihr nunmehr die
Erwirkung der gleichen Nachsicht
die Anstellungserfordernisse für die
Dienstzweige 43 alt und 48 neu stimmen im Wortlaut völlig überein (vgl.
BGBl. 296/1968 und 244/1970)
verweigert wird, ohne daß hiefür in den
Verwaltungsakten irgendein zutreffender Grund ersichtlich wäre.
Die Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der angefochtene
Bescheid war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
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EStG 1967; keine denkunmögliche oder willkürliche Auslegung
des ]4 Abs. 4 Z. 9
Erk. v. 9. Oktober 1935, B 352/34
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Der Bf. ist Baumeister. Seine Firma ist im Handelsregister
. eingetragen.
In den Wirtschaftsjahren 1968/69 und 1969/30, die jeweils vom
1. März bis zum 28. Feber dauerten, bildete der Bf. Investitionsrückla-
gen. Diese berechnete er in der Weise, daß er als Berechnungsgrundlage
für die Höhe der Investitionsrücklage von dem um das erste Viertel der
Gewerbesteuervorauszahlung 1969 bzw. 1970 gekürzten Gewinn des

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