Entscheidungstexte nº B357/69. VfGH. 23-06-1970

ECLIECLI:AT:VFGH:1970:B357.1970
Date23 Junio 1970
350
Nr. 6204.Erk.
v.
23.
Juni
1970,B357/69
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr.
33/1920,
in der Fassung von
BGBl.NI.
60/1964).
Die unterbliebene Kundmachung im Bundesgesetzblatt hat die
Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmun-
gen zur Folge.
Aber auch das Bedenken gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit
ist berechtigt, denn es ist kein Gesetz vorhanden, das den Inhalt
der Verordnungsbestimmungen in ausreichender Weise vorausbe-
stimmt hat. Dies wäre aber nach Art.
18
B-VG. erforderlich gewesen.
Der Umstand, daß nach
§
40
Abs.
5
der Instanzenzug bei der ober-
sten Aufsichtsbehörde, d.
i.
beim Bundesminister für Justiz, endet,
läßt den
§
40
der Hausordnung nicht als gesetzmäßig erscheinen.
Diese Bestimmung steht zwar mit Art.
103
Abs.
4
B-VG. im Einklang,
doch fehlt für die Zuständigkeit der unteren Instanzen die gesetzliche
Grundlage. Da der Instanzenzug eine Einheit ist, bewirkt ein recht-
licher Fehler auch nur bezüglich einer Instanz die Fehlerhaftigkeit
der gesamten Regelung (so VerfGH. Slg. Nr.
4946/1965;
früher
z. B. NI.
2683/1954).
Eine gesetzliche Deckung ist aber auch nicht für
die Bestimmung der Frist zur Beschwerdeerhebung und für die
Bestimmung, daß der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukommt, gegeben.
Durch die Bestimmungen der
§§
120 und 121 des am
1.
Jänner
1970
in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetzes, BGBl. NI.
144/1969,
ist. den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des
§
40
der Hausord-
nung mit
1.
Jänner
1970
derogiert worden.
Es war daher zu erkennen, daß die Verordnungsbestimmungen
gesetzwidrig waren.
6204
EStG. 1953 und 1961; keine Bedenken gegen
§
3 Abs. 1 Z. 29;
Begriff der Haushaltszugehörigkeit nach
§§
21 Abs. 2, 32 Abs. 4
lit.
a, 46 Abs. 3 und nach § 2 Abs. 5 des Familienlastenaus-
gleichsgesetzes ; keine willkürliche und denkunmögliche Ge-
setzesanwendung
Erk. v. 23.
Juni
1970,B357/69
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
1.
1.
Am
30.
April und am
6.
Mai
1969
fand beim Beschwerde-
führer eine Lohnsteuerprüfung üper den Zeitraum vom
1.
März
1964

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