Entscheidungstexte nº B364/61. VfGH. 30-03-1962

ECLIECLI:AT:VFGH:1962:B364.1962
Date30 Marzo 1962
176
Nr. 4181. Erk.
v.
30. März 1962, B
364/61.
des
§
85
Abs.
2
erster Satz KFG.
1955.
Es ist daher auch diese
Regelung als eine kraftfahrrechtliche anzusehen.
Aus all dem ergibt sich, daR der Beschwerdeführer kraftfahr-
rechtliche Bestimmungen übertreten hat und demnach in II. Instanz
zu Recht nicht von der Wiener Landesregierung, sondern vom
Landeshauptmann von Wien bestraft 'worden ist. Er ist daher
durch den in Rede stehenden Teil des angefochtenen Bescheides
nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Da im Verfahren auch nicht die Verletzung eines anderen ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hervorgekommen ist,
war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4181
Handhabung des
§
40
Abs.
4
Dienstpragmatik; Zuständigkeit im
Falle eines nach
§
8
Abs.
2
Beamten-Überleitnngsgesetz ausge-
schiedenen Beamten. Inhalt der Maßnahme nach
§
8
Abs.
2
Beamten-Überleitungsgesetz. Das Recht auf ein Verfahren vor
dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht verletzt, daß die in
der Sache in I. Instanz zuständige Behörde zu Unrecht als Rechts-
mittelbehörde einschreitet. Keine verfassungsrochtlichen Bedenken
gegen
§
2
Abs.
2
Dienstremtsverfahrensgesetz
i.
d.
F.
d. Novelle
BGBI. Nr.
298/1960
und gegen
§
1
Z.
?
Dienstrechtsverfahrens-
verordnung
1960.
Durch die Verwendung unbestimmter Gesetzes-
begriffe wird kein Ermessen, wohl aber ein gewisser Spielraum
eingeräumt. Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes. Kein "Recht
auf Anwendung der verfassungsgesetzlichen Anordnung des
§
2
Rechts- Überleitungsgesetz" gegeben.
Erk. v. 30.
März
1962,B 364/61.
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den VerwaHungsgerichts-
110f
abgetreten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und
Burgenland hat mit Bescheid vom 11.August 1961 unter Berufung
auf
§
40 Abs. 4 der Dienstpragmatik festgestellt, daß dem Richard
T. das Recht auf die Weiterführung des Amtstitels Amtssekretär
des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Bur-
genland zusteht; der Genannte habe jedoch bei allen offiziellen

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT