Entscheidungstexte nº B432/67. VfGH. 19-03-1968

ECLIECLI:AT:VFGH:1968:B432.1968
Date19 Marzo 1968
156
Nr.
5686.
Erk. v. 19. März 1968, B 432/67
Da die Verleihung schulfester Stellen gemäß
§
3 des NO. Landes-
lehrer-Diensthoheitsgesetzes der Landeslehrerkommission obliegt, hat
diese Behörde auch über die Frage der ParteisteIlung in einem Ver-
leihungsverfahren zu entscheiden. Aus
§
5 leg. cit. ergibt sich nichts
anderes, denn diese Bestimmung besagt nur, daß die Durchführung
der nicht in den
§§
2, 3 und 4 angeführten Maßnahmen zur Ausübung
der Diensth:>heit dem Landesschulrat obliegt. Die Feststellung der
ParteisteIlung in einem von der Landeslehrerkommission durchzu-
führenden Verleihungsverfahren stellt aber, auch wenn sie Gegen-
stand einer besonderen Entscheidung ist, selbst nicht eine Maßnahme
der Diensthoheit dar, für deren Durchführung die Zuständigkeit des
Landesschulrates normiert ist.
Zur Entscheidung über die an die Landeslehrerkommission ge-
richteten Anträge der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Fest-
stellung ihrer ParteisteIlung war somit der Landesschulrat nicht zu-
ständig. Es hat also in erster Instanz eine sachlich unzuständige
Behörde entschieden. In zweiter und letzter Instanz hat zwar, da
gemäß
§
7 des NO. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes der Instanzen-
zug sowohl vom Landesschulrat, als auch von der Landeslehrer-
kommission an die Landesregierung geht, die zuständige Behörde
entschieden. Dieser Umstand kann aber den Mangel der Zuständig-
keit der unteren Instanz nicht beheben. Die Gesetzmäßigkeit des
administrativen Instanzenzuges kann immer nur in einem alle
Instanzen als eine Einheit erfassenden Sinne beurteilt und gewertet
werden (vgI. z. B.Erk. Slg. Nr.
1953/1950).
Die Beschwerdeführer sind somit durch die von ihnen angefoch-
tenen Bescheide im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes in ihrem verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ver·
letzt worden.
Die angefochtenen Bescheide waren daher als verfassungswidrig
aufzuheben.
5686
Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr. 149; Handhabung des
§
31
Abs. 1 in Verbindung mit
§
5 Abs. 1 und
§
6 Wiener Grund-
steuerbefreiungsgesetz 1948, in der Fassung der Grundsteuer-
befreiungsgesetznovelle 1951. Keine Verletzung des Eigentums-
rechtes
Erk. v. 19. März 1968, B 432/67
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den Verwaltungsgeridltshof
abgetreten.

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