Entscheidungstexte nº B441/92. VfGH. 27-09-1994

Date27 Septiembre 1994
27.09.1994
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.09.1994
Geschäftszahl
B441/92
Sammlungsnummer
13854
Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung nach Änderung der Rechtslage;
Bedeutungslosigkeit des bekämpften, eine Ausnahme von Verboten nach der Krnt Pilzverordnung
verweigernden Be scheides infolge A ußerkraftsetzung dieser Verordnung durch die Krnt Pilzverordnung 1992;
kein Kostenzuspruch
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die von der Kärntner Landesregierung aufgrund von Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes
1986, LGBl. 54, erlassene Pilzverordnung, LGBl. 28/1989, (im folgenden auch: PilzV 1989) ist (worauf noch
näher einzugehen sein wird) während der Anhä ngigkeit dieses Beschwerdeverfahrens außer Kraft getreten. Ihr
unter der Rubrik "Erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze" stehender §4 hatte folgende n Wortlaut:
"(1) Das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsende n Eierschwämmen (Cantharellus cibarius) und
Steinpilzen (Boletus edulis) wird auf die geraden Kalendertage der Monate Juli und August eines jeden Jahres
von 7 Uhr bis 18 Uhr beschränkt. Als erwerbsmäßig gilt jedes über den persönlichen Gebrauch hinausgehende,
zu Erwerbszwecken betriebene Sammeln.
(2) Das Feilbieten von und das Handeln mit den in Absatz 1 genannten P ilzen in frischem Zustand wird auf
die Monate Juli und August eines jeden Jahres beschränkt."
Nach §6 Abs2 der Verordn ung konnten von der Landesregierung für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke
oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, Ausnahmebewilligungen von den
Bestimmungen der Verordnung erteilt werden.
2. Die Beschwerdeführer stellten zu V18/91 unter Berufung auf Art139 A bs1 letzter Satz B-VG an den
Verfassungsgerichtshof den Antrag, §4 der PilzV 1989 zur Gänze, hilfsweise einzelne Teile dieses Paragraphen,
als gesetzwidrig aufzuheben. Der Er stbeschwerdeführer begründete als Erstantragsteller seine Legitimation
damit, daß er die in seiner Landwirtschaft vorkommende n Eierschwämme und Steinpilze sammle und an seine
Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin und damalige Zweitantragstellerin, verkaufe. Die Zweitantr agstellerin
betreibe eine Sammelstelle für Pilz- und Sc hwämmesucher und verkaufe die Pilze ua. regelmäßig an ein
bestimmtes Unternehmen.

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