Entscheidungstexte nº B476/62. VfGH. 26-06-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:B476.1963
Date26 Junio 1963
Nr.
4466.
Erk.
v. 26. Juni 1963, B 476/62.
409
Es kann hinzugefügt werden, daß die Ausführungen der Behörde er-
kennen lassen, daß sie bemüht war, eine richtige Entscheidung zu
treffen. Dies schließt ein willkürliches Verhalten der Behörde aus.
Der Behörde kann aber auch nicht mit der Behauptung entgegen-
getreten werden, ihre Auslegung sei denkunmöglich, wenn sie ver-
neint, daß das Abtretungsgeschäft einen Erwerb darstelle, um Arbeiter-
wohnstätten zu schaffen. Im übrigen stimmt die Auffassung der Be-
hörde mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes überein
(vg1. z. B. Slg. NF. Nr. 1752 (F.)/1958, Nr. 1950 (F.)/1959 und Er-
kenntnis vom 6. Juni 1961, Z1. 2258/60).
IH. Wenn in der Beschwerde des breiteren ausgeführt wird, daß
die Praxis der Finanzverwaltung darauf ausgerichtet sei, verfassungs-
widrige Unterschiede des Standes und der Klasse herbeizuführen,
so trifft dies nach den bereits getroffenen Feststellungen nicht zu.
Auch der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung kann ein solcher
Vorwurf nicht gemacht werden, denn ihr Tatbestand enthält keine
solche Differenzierung.
IV. Da die behaupteten Verfassungswidrigkeiten nicht gegeben
sind und auch Verfassungswidrigkeiten anderer Art nicht festgestellt
werden konnten, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4466
Einkommensteuergesetz 1953; keine verfassungsrechtlichen Be-
denken gegen
§
27 Abs. 1 und 6; Inhalt dieser Bestimmungen.
Die durch Gesetz begründete Regel und dere~ im Gesetz vorge-
sehene Ausnahme(n) bilden eine Einheit, daher ist die ganze
Bestimmung durch die Behörde anzuwenden, wenn die Behörde
die Ausnahme nicht gegeben erachtet. Keine' Verletzung des
Gleichheitsrechtes oder des Eigentumsrechtes.
Erk.
v. 26. Juni 1963,
B
476(62.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
I.
Die Beschwerdeführerin ist Angestellte der Wiener Gebiets-
krankenkasse für Arbeiter und Angestellte und hat in dieser Eigen-
schaft in den Kalenderjahren 1959 und 1960 Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit bezogen. Ihre minderjährigen Kinder sind
im Erbwege Mitunternehmer der Firma Gustav
Ö.
KG. geworden
und haben aus diesem Titel in den genannten Jahren Einkünfte aus
dem Gewerbebetrieb erzielt. Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde
die Beschwerdeführerin für die Jahre 1959 und 1960 mit den Bescheiden

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT