Entscheidungstexte nº B49/65. VfGH. 10-10-1966

ECLIECLI:AT:VFGH:1966:B49.1966
Date10 Octubre 1966
Nr. 5358. Erk. v. 10. Oktober 1966, B 49/65
535
5358
Bauordnung für Wien;
§
134 Abs. 5 steht nicht im Widerspruch
zu
§
8 AVG. 1950 und daher auch nicht zu Art. 11 Abs. 2 B-VG.
Durch Bescheide, die auf der Grundlage des
§
129 Abs. 2, 4 und 5
Bauordnung für Wien erlassen werden, können allein Rechte des
Hauseigentümers (Miteigentümers) unmittelbar gestaltet oder
festgestellt werden; insbesondere wird in zivile Rechte des Mieters
nicht unmittelbar eingegriffen. Zum Inhalt des
§
8 AVG. 1950.
Mietengesetz ; durch einen behördlichen Demolierungsauftrag
wird die Rechtsstellung des Mieters in einem etwaigen Kündigungs-
prozeß
19 Abs. 2 Z. 4) nicht unmittelbar berührt; keine Partei-
steIlung des Mieters im baubehördlichen Verfahren. Keine Ver-
letzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,
des Eigentumsrechtes oder des Gleichheitsrechtes
Erk. v.
10.
Oktober 1966, B 49/65
1.
Der Beschwerdeführer ist durch den Abschnitt I des Spruches des Be-
scheides der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Dezember 1964 in keinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen
Recht verletzt wordenist, wird die Beschwerde gegen Abschnitt I des Spruches
an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
2. Die Beschwerde gegen Abschnitt 11 des Spruches dieses Bescheides
wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretun~ der Beschwerdegegen Abschnitt 11des Spruches
wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist Mieter der im Hause Wien, F.gasse 8,
befindlichen Gastwirtschaftslokalitäten. Mit Bescheid des Magistrates
der Stadt Wien vom 6. Juni 1963 wurde dem Eigentümer dieses Hauses
der Auftrag erteilt, entweder das ganze Gebäude zu räumen und
binnen 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen
oder die in der Begründung des Bescheides näher angeführten Schäden
beheben zu lassen. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Haus-
eigentümer als auch der Mieter Berufung. Hierüber wurde von der
Bauoberbehörde für Wien mit Beschluß vom 22. Dezember 1964
folgen.dermaßen entschieden:
"I.
Gemäß
§
66 Abs. 4 AVG.1950wird die Berufung des Mieters als
unzulässig zurückgewiesen.
11. Gemäß
§
66 Abs. 4 AVG. 1950 wird auf Grund der Berufung des
Hauseigentümers der angefochtene Bescheid mit der Abänderung be-
stätigt, daß er nunmehr wie folgt zu lauten hat:

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