Entscheidungstexte nº B50/67. VfGH. 02-06-1967

ECLIECLI:AT:VFGH:1967:B50.1967
Date02 Junio 1967
Nr. 5499. Erk. v. 2. Juni 1961, B
50/61
183
Es trifft also offenkundig nicht zu, daß der Beschwerdeführer
durch die Kostenbeitragsvorschreibung im Eigentumsrecht verletzt
worden ist.
III. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer auch noch, durch·
den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.
Dieses Recht kann durch einen Verwaltungsstrafbescheid nur
verletzt werden, wenn damit eine Freiheitsstrafe gesetzlos oder in
denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes oder in Anwendung
eines verfassungswidrigen Gesetzes verhängt wird (vgl. z. B. B
153/65
vom 26. November 1965). Daß dies hier offenkundig nicht zutrifft,
ergibt sich aus den Ausführungen im vorstehenden Punkt II.
C. Sonst ist von der Beschwerde nichts vorgebracht worden. Das
Verfahren hat die Verletzung irgendeines verfassungsgesetzlich ge-
währleisteten Rechtes nicht ergeben.
Die Beschwerde war daher, weil ein verfassungsgesetzlich gewähr-
leistetes Recht offenkundig nicht verletzt wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung abzuweisen
19 Abs. 4 Z. 1 VerfGG. 1953 in der Fassung
der Novelle BGBLNr.
185/1964).
5499
Mietengesetz; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
§
1 Abs. 3; denkmögliche Anwendung dieser Bestimmung; es
ist offenkundig. daß
§
1 Abs. 3 auf der Erwägung beruht. das
öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb er-
fordere. daß die Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltungen
über Mietgegenstände auf Eisenbahngründen möglichst un-
geschmälert bleibt. Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes,
des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
oder des Eigentumsrechtes
Erk. v. 2. Juni 1961,B
50/61
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unterneh-
mungen hat über Antrag der Aktiengesellschaft der W. L.bahnen
vom 3. November 1966 mit Bescheid vom 24. Jänner 1967 auf Grund
des
§
1 Abs. 3 des Mietengesetzes entschieden, daß die an die
Beschwerdeführerin Maria J. verpachteten Teile des Grundstückes

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