Entscheidungstexte nº B518/62. VfGH. 12-12-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:B518.1963
Date12 Diciembre 1963
884 ~r.
4610.
Erk.
v.
12.
Dezember
1963,
B
518/62.
XI.
Zu
§
47:
Nach
§
47 sind alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Zeugnisse
und amtlichen Ausfertigeungen in Angelegenheiten der Tuberkulose-
bekämpfung von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Nach der Meinung der Bundesregierung, der von den Landes-
regierungen nicht widersprochen wurde, fällt dieBe Regelung unter
Art. 7 Abs. 1 des Finanz~VerfassungsgeBetzes 1948, soweit sie 'lieh
auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, und unter Art. 11 Abs. 2
B.-VG., soweit sie Verwaltungsabgaben des Bundes zum Gegenstand
hat.Der Verfassungsgerichtshof tritt dieser Rechtsauffassung bei.
XII.
Somit ergibt sich, daß alb Bestimmungen des von der Bundes-
regierung vorgelegten Entwurfes eines Tuberkulosegesetzes in Gesetz-
gebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
4610
Wiener Bauordnung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen
§
129 Abs. 2 und 4. Ausschließliche Zuständigkeit der
Baubehörde zur Entscheidung über die Weiterbenützung einer
Wohnung oder eines Gebäudes. Durch den baubehördlichen
Abtragungsauftrag ist eine Verletzung des subjektiven Rechtes
des Mieters möglich. Durch die Beurteilung einer Vorfrage kann
das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht
verletzt werden. Keine Verletzung dieses Rechtes oder des Eigen-
tumsrechtes.
Erk. v.
12.
Dezember
1963,
B
518/62.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien
ist der Eigentümerin des Hauses in Wien, C.gasse - der Hochschul-
stipendienstiftung für Studierende an der Akademie der bildenden
Künste in Wien -
1.
der Auftrag erteilt worden, das im Sachverhalt dieses Er-
kenntnisses beschriebene Gebäude zu räumen und
2. nach erfolgter Räumung abtragen zu lassen.
Gleichzeitig ist
3. das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht
auf konsensgemäße Benützung dieses Gebäudes aufgehoben und

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