Entscheidungstexte nº B548/85. VfGH. 12-12-1986
Date | 12 Diciembre 1986 |
12.12.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.12.1986
Geschäftszahl
B548/85
Sammlungsnummer
11198
Leitsatz
OÖ AbfallG; Müllabf uhrO der Gd. Ottenschlag vom 22. März 1977; Abweisun g des Antrages, daß die
Gemeinde den Müll des Bf. von seinem Grundstück abzuholen hat und Abweisung des Antrages auf
Rückerstattung der bisher gezahlten Müllabfuhrgebühren; z ur Auslegung des AbfallG; keine Bedenken gegen §7
Abs4 der MüllabfuhrO Otten schlag (mit der die Grundst ückseigentümer verpflichtet werden, die Müllbehälter
vor der Abfuhr an einen Abholort zu bringen); Antrag des Bf., daß der Müll von seinem Grundstück abzuholen
sei - durch den angefochtenen Bescheid wurde über die strittige Frage entschieden; kein Entzug des gesetzlichen
Richters; Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Müllabfuhrgebühren öffentlich-rechtlicher Natur - vom
Schutzumfang des Eigentumsrechtes nicht umfaßt; Verbrin gung eines Müllbehälters zu einer Abfuhrstelle -
keine Zwangs- und Pflichtarbeit iS des Art4 MRK; keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. In Ausführung der von §4 Abs2 ausgesprochenen allgemeinen Verpfli chtung, für eine ordnungsgemäße
Sammlung, Abfu hr und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle zu sorgen, hat die Gemeinde
nach §8 des OÖ Abfallgesetzes, LGBl. 1/1 975, zur regelmäßigen Abfuhr des in ihrem Pflichtbereich anfallenden
Hausmülls und Sperrmülls eine öffentliche Einrichtung (öffentliche Müllabfuhr) zu errichten, zu erhalten und zu
betreiben.
Im vorliegenden Beschwerde fall geht es um die Frage, von welcher Stelle die Gemeinde den Hausmüll
abzuführen hat und welche Pflichten die Grundeigentümer bei der Bereitstellung des Mülls treffen.
Der in Linz w ohnhafte Bf. besitzt in Ottenschlag iM mehrere hundert Meter von jener Gemeindestraße entfernt,
auf welcher bereitgestellter Müll abgeholt w ird, ein Wochenendhaus. Unter Hinweis auf den Mangel einer
Zufahrtsmöglichkeit zur Winterszeit und seine Unfähigkeit, den Müll selbst an die Ge meindestraße zu bringen,
hatte e r schon 1977 erfolglos um die Ausnahme vom Pf lichtbereich der Müllabfuhr angesucht. Seine
Beschwerde gegen den abweisenden Vorstellungsbescheid wurde vom VfGH mit Erk. VfSlg. 9330/1982, vom
VwGH mit Erk. Z 82/01/0110, 0111 vom 23. Juni 1982 a bgewiesen; auf diese Erkenntnisse sei zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen.
1. Am 27. März 1984 beantra gte der Bf. bei der Gemeinde Ottenschlag i. M. unter Berufung auf die §§8 Abs3
und 12 A bs3 AbfallG (a) die Festsetzung des Ortes der Aufstellung von Müllbehältern auf seinem Grundstüc k,
(b) die Feststellung der Verpflichtung der Gemeinde, den auf diesem Grundstück anfallenden Müll von diesem
Grundstück abzuholen, sowie (c) die Rückerstattung der seit 29. März 1977 gezahlten Müll abfuhrgebühren.
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