Entscheidungstexte nº B560/83. VfGH. 29-11-1986

Date29 Noviembre 1986
29.11.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.11.1986
Geschäftszahl
B560/83
Sammlungsnummer
11118
Leitsatz
Art144 Abs1 B-VG; auch zur Durchführun g der Enthaftung erforderlicher (angemessener) Zeitraum der
(weiteren) Anhaltung ist im gerichtlichen Auftrag begründet und nicht der Verwaltungsbehörde (dem
landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zuzurechnen; in diesem Umfang Zurückweisung der Be schwerde wegen
Unzuständigkeit des VfGH
G zum Schutze der persönlichen Freiheit; Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Hinblic k auf das
vorangegangene gerichtliche Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida iS des §53 VStG
gerechtfertigt; (an die Enthaftung aus der gerichtlichen Strafhaft an schließende) Maßnahmen zur V ollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Frei heit
Spruch
Die Bf. ist dadurch, daß sie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. August 1983 um ungefähr
15.45 Uhr von Sic herheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt f estgenommen, i n das
Polizeigefangenenhaus überstellt und dort bis etwa 17.30 Uhr im Arrest angehalten wurde, weder i n einem
verfassungsgesetzlich gewährlei steten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in
ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt die Einschreiterin im wesentl ichen folgendes vor:
Während sie im la ndesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt in Untersuchungshaft angehalten worden sei,
habe sie vom Strafamt der Bundespolizeidirektion Klage nfurt eine mit 25. März 1983 datierte Aufforderung zum
Antritt ei ner von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erhalten. Gegen die
Aufforderung zum Strafantritt habe sie "Beschwerde" mit der Begründun g erhoben, daß keine Aufforderung zur
Zahlung der Geldstrafe ergangen sei, daß eine Ersatzfreiheitss trafe unmittelbar im Anschluß an eine Haft
unzulässig sei s owie daß überhaupt kein Versuch zur Einbringung der Geldstrafe unternommen worden sei; die
"Beschwerde" sei nicht erledigt worden. Nachdem am 9. August 1983 mit Beschluß des Landesgerichte s
Klagenfurt ihre Enthaftung a ngeordnet worden sei, sei sie tatsächlich nic ht aus der Untersuchungshaft entlassen,
sondern es sei bloß die Beendigung der Untersuchungshaft im "Hauptbuch" eingetragen worden. Sie sei durch
einige Zeit i n Verwahr gehalten worden, bis sie Beamte der Bundespolizeidirektion Klagenfurt abgeholt und in
das Polizeigefangenenhaus eingeliefert hätten; hier habe sie eine Stunde verbringen müssen, bis Freunde die
Geldstrafe für sie bezahlt hätten.

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