Entscheidungstexte nº B584/11. VfGH. 12-10-2012

Date12 Octubre 2012
12.10.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.10.2012
Geschäftszahl
B584/11
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung d es Antrags einer Privatklinik
auf Fes tstellung der Eigenschaft als PRIKRAF-Krankenanstalt und der damit verbundenen Dire ktverrechnung
erbrachter Leistungen mit d em Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF); keine unsachliche
Abgrenzung der im Wege des PRIKRAF finanzierten Krankenanstalten von anderen nicht gemeinnützigen
Krankenanstalten; keine Bedenken gegen das bestehende System der krankenanstaltenrechtlichen Versorgung
sozialversicherter Personen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes; kein Verstoß gegen die
Erwerbsfreiheit und das Unionsrecht
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in eine m
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer recht swidrigen generellen
Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person mit Sitz i n Deutschland, ist Rechtsträgerin der
"Privatklinik Wien Währing" . Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17 . März 2010 wurde ihr die
Bewilligung zum Betrieb einer bettenführe nden Krankenanstalt erteilt. Die beschwerdeführe nde Partei stellte,
um eine Abgeltung der in der Privatklinik Wien Währing erbrachten medizinischen Leistungen aus den Mitteln
der Sozialversicherung zu erlangen, am 9. Dezember 2010 einen Antrag bei d er Schieds kommission bei m
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (im Folgenden: PRIKRAF) auf Feststellung der Eigenschaft als
PRIKRAF-Krankenanstalt und der damit verbundenen Direktverrechnung der in der Privatklinik Wien Währin g
erbrachten Leistungen mit dem PRIKRAF. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Schiedskommission beim
PRIKRAF (im Fo lgenden: belangten Be hörde) vom 10. März 2 011 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde
begründet diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach dem klaren Wortlaut des §1 Abs1 der Anlage zu
§1 PRIKRAF-Gesetz und des §149 Abs3 ASVG die PRIKRAF-Krankenanstalten in dieser Anlage abschließend
aufgezählt seien und für eine weitergehende Interpretation dieser Bestimmungen kein Raum bleibe.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beschwerdeführende Partei mit ihrer auf Art144 B-VG
gestützten Beschwerde, in der sie die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte behauptet und anregt, der Verfassungsgerichtshof möge ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §1 Abs1 und Abs2 Privatkrankenanstalten-
Finanzierungsfondsgesetz, BGBl. I 42/2002, (im Folgenden: PRIKRAF -Gesetz), sowie der Anlage 1 zum
PRIKRAF-Gesetz und des § 149 Abs3 ASVG, einleiten. Di e beschwerdeführende P artei erachtet e s der Sache

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