Entscheidungstexte nº B585/85. VfGH. 19-06-1986

Date19 Junio 1986
19.06.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
19.06.1986
Geschäftszahl
B585/85
Sammlungsnummer
10918
Leitsatz
ZivildienstG; amtswegiger Widerruf der verfügten Befrei ung von der W ehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
gemäß §5a Abs3; in §5a Abs3 und 4 vorgesehener Widerruf von der Befreiung von der Wehrpflicht widerspricht
nicht der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1; keine Bedenken gegen §5a Abs3 unter dem Blic kwinkel des
Art133 Z4 B-VG; i m Falle eines Widerrufs Verletzung des Rechts auf Befreiung von der Wehrpflicht nur dann,
wenn weiterhin glaubhaft ist, daß der Betroffene durch die Ableistung des Wehrdienstes in schwere
Gewissensnot geraten würde; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts
auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. A C stellte unter Berufung auf §5 des Zivildienstgesetz es (ZDG), BGBl. 187/1974, den Antrag, ihn von der
Wehrpflicht zu befreien.
Mit Bescheid der Zivildienstkommission (ZDK), Senat 3, vom 3. Juni 1977, Z 107 301/1-ZDK/3/77, wurde A C
gemäß §2 Abs1 iVm. §6 Abs1 ZDG von der Wehrpflicht befreit und festgestellt, daß er zivildienstpflichtig sei.
2. A C leistete den ordentlichen Zivildienst in der Zeit vom 2. Oktober 1978 bis 14. Jänner 1979 bei m
Evangelischen Krankenhaus in Wien und vom 15. Jänner 1979 bis zum 31. Mai 1979 beim Postamt 1103 Wien.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1983 regte der Bundesminister für Inneres an, von Amts wegen die verfügte
Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §5a Z DG zu widerrufen. Der Bundesminister berief sich hiebei auf
Beanstandungen bei der Leistung des Zivildienstes sowie auf gerichtliche Strafen, die über A C verhängt
wurden.
3. Die ZDK, Senat 8, widerrief mit Bescheid vom 1. Feber 1984, Z 107301/2-ZDK/8/83, die mit dem unter I.1.
angeführten Bescheid de r ZDK verfügte Befreiung von der Wehrpflicht unter Berufung auf §5a Abs3 ZDG idF
BGBl. 496/1980 und stellte fest, daß A C daher wehrdienstpflichtig sei.
4. Der gegen diesen Bescheid von A C erh obenen Berufung gab die Zivildienstoberkommis sion (ZDOK), Senat
1, mit Bescheid vom 3. September 1984, Z 107301/3-ZDOK/1/84, Folge; sie behob den erstinstanzlic hen
Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster I nstanz zurück.
5. Die ZDK, Senat 8, wi derrief darauf mit Bescheid vom 20. Dezember 1984, Z 107301/4-ZDK/8/84, nach
Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung die mit de m unter I.1. angeführten Bescheid verfügte
Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §5a Abs3 ZDG neuerlich und stellte fest, daß A C wehrdienstpflichtig sei.

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