Entscheidungstexte nº B59/71. VfGH. 11-10-1972

ECLIECLI:AT:VFGH:1972:B59.1972
Date11 Octubre 1972
Nr. 6832. Erk. v. 11. Oktober 1932, B 59/31
dann hätte die Behörde, wenn sie den Ausdruck, Religionsbekenntnis'
unrichtig ausgelegt hätte, nur ein einfachgesetzliches Recht verletzt.
Diese Angelegenheit reicht in die Verfassungssphäre nicht hinein. "
Auch für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß Fragen der
Berücksichtigung des religiösen Bekenntnisses „Gotterkenntnis
(Ludendorff)" in Schulzeugnissen nicht in den Bereich der verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Grundrechte hineinreichen. Da die Be-
schwerde somit aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes abzuweisen.
6872
EStG. 1953 (Fassung der Einkommensteuernovelle 1960);
gleichheitswidrige Auslegung des g 26 Abs. 1
Erk. v. 11. Oktober 1932, B 59/31
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidung s gründe:
(Auszug)
I. 1. Das Finanzamt L. hat den Beschwerdeführern mit Bescheid
vom 13. Feber 1969 die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1964
vorgeschrieben. Dabei sind die beschwerdeführenden Ehegatten, die
am 11. März 1964 die Ehe geschlossen haben, gemäß g 26 Abs. 1
EStG. 1953 zusammen veranlagt worden,
2. Die von den Beschwerdeführern dagegen ausschließlich wegen
der vorgenommenen Zusammenveranlagung erhobene Berufung
hat die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit Bescheid vom
13. Dezember 1930 abgewiesen. . .
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 144 B-VG.
gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer eine Verletzung
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit
des Eigentums sowie des Gleichheitsrechtes, die Zweitbeschwerde-
führerin überdies eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,
behaupten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides be-
antragen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die seit 11. März 1964 verehelichten beschwerdeführenden
Ehegatten bekämpfen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid, der

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