Entscheidungstexte nº B6/62. VfGH. 08-10-1962

ECLIECLI:AT:VFGH:1962:B6.1962
Date08 Octubre 1962
Nr. 4269.
Erk. v.
8.
Oktober
1962, B 6/62.
485
Holzfußböden aller Art". Der Ausdruck "Parkettlegergewerbe"
scheine im Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung nicht mehr auf.
Das von ihm ausgeübte Gewerbe sei daher kein Bauneben-
gewerbe im Sinne des
§
2
Abs.
2
des Bauarbeiter-Urlaubs-
gesetzes 1957, wo der Ausdruck "Parkettlegergewerbe" gebraucht
werde. Die belangte Behörde habe das Bauarbeiter-Urlaubs-
gesetz 1957 unrichtig angewendet. Hiezu hat jedoch der Verfas-
sungsgerichtshof nicht Stellung zu nehmen. Denn darüber, ob ein
einfaChes Bundesgesetz - das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 ist
ein solches - richtig angewendet worden ist, hat nicht der Ver-
fassungs gerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu er-
kennen. Daß die belangte Behörde bei der Gesetzesanwendung in
denkunmöglicher Weise vorgegangen sei, hat der Beschwerde-
führer selbst nicht behauptet. Auch der Verfassungsgerichtshof
hat keine derartigen Feststellungen treffen können.
4.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Ver-
waltungsbehörden verpflichtet gewesen seien, Erhebungen über
die Gewerbeberechtigungen von mit Parkettlegen befaßten Unter-
nehmungender holzverarbeitenden Industrie und über ihre
Dienstverhältlllisse zu den damit beschäftigten Arbeitern zu
pflegen. Er ,vertet die Unterlassung solcher Erhebungen als
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Eine solche Beurteilung entzieht sich jedoch der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes. Hierüber wird der Verwaltungs-
gerichtshof zu erkennen haben. Sofern aber der Beschwerdeführer
mit seinem Vorbringen auch eine Verletzung des verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes geltend gemaCht
haben sollte, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
5.
Der Beschwerdeführer ist demnach durch den angefochtenen
Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletz!
worden. Eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteter Rechte ist weder geltend gemacht noch wahrgenommen
worden. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
4269
Handhabung des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957. Keine Ver-
letzung des Gleichheitsrechtes, des Eigentumsrechtes.
Erk. v.
8.
Oktober
1962, B 6/62.
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.

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