Entscheidungstexte nº B610/12 ua. VfGH. 11-10-2012

Date11 Octubre 2012
11.10.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Geschäftszahl
B610/12 ua
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen - ausschließlich in deutscher Sprache zugestellte -
Vorstellungsbescheide mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes; Verpflichtung der Kärntner
Landesregierung zur Ausfertigung der Bescheide auch in slowenischer Sprache gemäß dem novellierten
Volksgruppengesetz; verfassungsgesetzliche Regelungen über die zur Anwendung der Minderheitensprachen
verpflichteten Behörden nicht (mehr) am Maßstab des Staatsvertrages von Wien messbar
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Am 15. Februar 2010 (B610/12, B611/12, B612/12, B613/12, B615/12, B616/12, B617/12, B618/12
und B661/12) bzw. am 10. März 2010 (B614/12) erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. Kanzian am
Klopeiner See Rückstandsausweise betreffend offene Abgaben und Gebühren in näher bezeichneter Höhe gegen
die Beschwerdeführer. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer gegen die in den Rückstandsausweisen
angeführten Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde St. Kanzian a m Klopeiner See aus den Jahren
2008 und 2009 Berufungen sowie Einwendungen gegen die Aussprüche gemäß §35 EO und beantragten deren
Aufhebung und neuerlic he Erlassung so wohl in deutsc her als auch in slo wenischer Sprache. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Abgabenbescheide mangels antragsgemäßer Zustellung in slowenischer Sprache nicht
ordnungsgemäß erlassen worden seien, die in den angefochtenen Bescheiden angeführten
Zahlungsverpflichtungen noch nicht fällig seien und die Rückstandsausweise daher zu Unrecht erga ngen seien.
Mit - den Beschwerdeführern sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zugestellten -
Bescheiden vom 10. Oktober 2011 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See (in
der Folge: Gemeindevorstand) die Berufungen der Beschwerdeführer ab, wobei u.a. Folgendes ausgeführt
wurde:
"[...] Die bekämpften Abgabenbescheide wurden bereits in den Jahren 2008 bis 2009 erlassen. Ein
Zustellnachweis liegt nicht vor, so dass die Berufungsbehörde nicht zu prüfen vermag, ob die Berufung
fristgerecht ei ngebracht wurde. Aus d iesem Grund geht die Abgabenbehörde II. Instanz von einer fristgerecht
eingebrachten Berufung aus und entscheidet somit in der Sache selbst.
[...]

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