Entscheidungstexte nº B742/06. VfGH. 04-10-2006

Date04 Octubre 2006
04.10.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
04.10.2006
Geschäftszahl
B742/06
Sammlungsnummer
17948
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer
Strafregistereintragung betreffend die Verurteil ung wegen gleichgeschlechtlicher U nzucht mit Personen unter 18
Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren
Eintragung im Stra fregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des
Grundsatzes der Trennung v on Justiz und Verwaltung zur materiellen Ü berprüfung oder Korrektur (auch
unrichtiger) gerichtlic her Entscheidungen nic ht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht
auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeitete r personenbezogener Daten
und im Gleichheitsrecht
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungs gesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. A ugust 1997 zu AZ 9c E Vr 7545/97
wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter
achtzehn Jahren nach §209 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. Nr. 599/1988, schuldig
erkannt und über ihn eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Diese (bislang weder nach den Vorschriften
des Tilgungs gesetzes [TilgungsG] oder durc h Gnadenerweis des Bundespräsi denten getilgte noch durch
Gerichtsentscheidung beseitigte) Verurteilung scheint nach wie vor im Strafregister auf.
Der Tatbestand des §209 StGB (der sexuelle Handlungen über 19- jähriger männlicher Personen mit unter
18-jährigen männlichen Pers onen pönalisierte) wurde - nach seiner (unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003
erfolgten) Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G6/02, (Vf Slg.
16.565/02) wegen Unsachlichkeit der Regelung - durch das StRÄG 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, beseiti gt;
gleichzeitig wurde die (geschlechtsneutral gefasste, auf den Schutz Jugendlicher mit eingeschränkter sexueller
Selbstbestimmungsfähigkeit abstellende) Nachfolgebestimmung des §207b StGB (Sexueller Missbrauch von
Jugendlichen) geschaffen.
1.2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 Strafregistergesetz 1968 (StrafregG) beim
Bundesministerium für Inneres den Antrag auf Feststellung, dass die Eintragung der angeführten Verurteilung
nach dem "menschenrechtswidri gen" §209 StG B "unzulässig und daher rückgängig zu machen" sei. Diesem
Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Inneres keine Folge gegeben:
die Aufnahme i n das Strafregister sei rechtmäßig erfolgt, Anhaltspunkte f ür eine nachträgliche Aufhebung oder

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