Entscheidungstexte nº B784/98. VfGH. 25-09-2000

Date25 Septiembre 2000
25.09.2000
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.09.2000
Geschäftszahl
B784/98
Sammlungsnummer
15901
Leitsatz
Keine Verletzu ng verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über
einen Rechtsanwalt we gen Verlangens einer verbotenen Investitionsablöse für die Übertragung einer Wohnung;
keine Bedenken gegen die Bestimmungen über verbotene Ablösen zwischen Vor- und Nachmieter
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder i n einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird ab gewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Be schwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der
Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Disziplinarrat) vom 24. April 1996 wurde er für schuldig erkannt,
die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und A nsehen des
Standes dadurch began gen zu haben, daß er im Frühjahr 1993 als Vertreter seines Sohnes, P W, von Frau Mag.
D G eine verbotene Investitionsablöse betreffend die Wohnung top. Nr. .. in 1130 Wien, ..., begehrte und daß er
Mag. D G im Frühjahr 1993 veranlassen wollte, eine Er klärung über die Übertragung der Wohnung an C W -
eine Tochter des Beschwer deführers - zu unterfertigen, um Frau Mag. D G an der Rückforderung der Ablöse zu
hindern. Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474
(im folgenden: DSt 1990) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 15.000,- ver hängt.
2. Der Berufung des Besc hwerdeführers gegen dieses Erkenntnis gab die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis
vom 15. Dezember 1997 keine Folge, wobei sie ih rem Erkenntnis folgende Tatsachenfeststellungen
zugrundelegte:
"Der Sohn des Disziplinarbeschuldigten war Nutzungsberechtigter der Genossenschaftswohnung in 1130
Wien, ..., top Nr. .., die i m Eigentum der 'Familie' Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft
reg.Gen.m.b.H. steht, welche in die Ingerenz der 'Sozialbau', ebenfalls einer gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaft, fällt.

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