Entscheidungstexte nº B8/86. VfGH. 01-03-1986

Date01 Marzo 1986
01.03.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.03.1986
Geschäftszahl
B8/86
Sammlungsnummer
10777
Leitsatz
ZivildienstG; mangelnde Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; kein grob einzustufender Verfahrensmangel
im Bereich der Beweiswürdi gung; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BG Bl. 187/1974 (ZDG), die
Befreiung von der Wehrpflicht.
Zur Begründung seines A ntrages brachte der Bf. im wesentlichen vor, daß er aus Überzeugung Zivildienst
leisten wolle, um nicht mit seinem Gewissen in Konflikt zu geraten. Ein Grund für diesen Entschluß sei das
Miterleben des Kriegsausbruches in Iran im Herbst 1980 gewesen, wodurch sein Beschluß, Zivildienst zu
machen, wieder bestärkt worden sei. Es sei seine Pflicht, Leben zu erhalten und nicht zu töten.
2. Die Zivildienstkom mission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) führte Erhebu ngen
über die Person des Bf. durch. Sie ergaben, daß der Bf. 1976 wegen Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz und
1977 we gen Hehlerei verurteilt wurde und daß er im Jahre 1982 zur Aufenthaltsermi ttlung wegen Vergehens
nach dem Suchtgiftgesetz ausgeschrieben wurde.
In der mündlichen Verhandlung vor der ZDK am 24. Mai 1985 führte der Bf. im wesentlichen aus, daß ihn von
denjenigen, die Wehrdienst leisten, unterscheide, daß er gegen Gewalt sei. Er glaube, daß diejenigen, die
Wehrdienst leisten, zur Gewalt ausgebildet werden.
Die ZDK wie s den Antrag des Bf. mit Bescheid vom 24. Mai 1985 unter Bezugnahme auf sein bisheriges
Verhalten im wesentlichen mit der Begr ündung ab, daß schon auf dem Boden der eigenen Behauptungen des Bf.
die begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der gesetzlic hen Voraussetzungen zu verweigern
sei. Sei n Antrag enthalte nur Ausführungen darüber, daß er den Entschluß deswegen gefaßt habe, weil er im
Herbst im Iran den Kriegsausbruch zwischen dem Irak und dem Iran miterle ben mußte. Weder aus seinen
schriftlichen noch aus seinen mündlichen Ausführungen sei zu entnehmen, daß er über eine derart gefestigte
innere Einstellung verfüge, daß ihm der Wehrdienst im österreichischen Bundesheer nicht zugemutet werden
könne.
3. In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im
folgenden: ZDOK) erklärte der Bf., daß er seine pazifistische Gesinnung von Gesprächen mit gleichgesinnten

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