Entscheidungstexte nº B811/06. VfGH. 06-06-2006

Date06 Junio 2006
06.06.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.06.2006
Geschäftszahl
B811/06
Sammlungsnummer
17825
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß §31 Abs3 iVm §117 Abs1 WRG
1959 (zu ungeteilter Hand) zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 465.295,60, die zur
Vermeidung einer Gewässerverunrei nigung in Folge eines Gebrechens i m Kraftwerk der Beschwerdeführerin in
Zusammenwirken mit der Überflutu ng eines ehemaligen Betriebsareals und eines Ölaustritts aufgelaufen sind,
verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid r ichtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die
Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf G leichheit aller Staatsbürger vor dem
Gesetz u nd auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde ihre Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide
der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate.
Gemäß §117 Abs1 WR G 1959 e ntscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen,
Beiträgen und Kosten, die ua. in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Gemäß Abs4 leg. cit. ist gegen Entscheidungen der
Wasserrechtsbehörde nach Abs1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor
Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung b eantragt wird.
4. Die Beschwerdeführ erin hat ihren eigenen Angaben zufolge nach Zustellung des angefochtenen
Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 8. März 2006 mit Eingabe vom 19. April 2006 be im
Landesgericht St. Pölten eine gerichtliche E ntscheidung beantragt. Gemäß §117 Abs4 WRG 1959 ist der
angefochtene Bescheid da mit ex lege außer K raft getreten, sodass die Beschwerde mangels tauglichen
Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 17.226/2004; vgl. auch VwSlg. 13.528 A/1991).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG oh ne w eiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen werden. Bei diesem Ergebnis bra uchte auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, nicht weiter eingegangen werden.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT