Entscheidungstexte nº B823/2012. VfGH. 27-06-2013

Date27 Junio 2013
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
B 823/2012-11
27.06.2013
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Irmgard GRISS
als Stimmführer, im Beisein der Sc hriftführerin
Mag. Katharina CEDE-LUGSTEIN,
B 823/2012-11
27.06.2013
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in der Beschwerdesache des ******* ***** *****, ********* **, **** ***-
********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Postlmayr, Stadtplatz 6,
5230 Mattighofen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates
des Landes Oberösterreich vom 15. Mai 2012, Z VwSen-240796/3/MB/WU, in
seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verwaltungsverfahren
1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom
21. Dezember 2010 wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in
Höhe von je € 150, verhängt, da dieser als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes
am 20. Dezember 2010 bei dem von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführ-
ten Lokalaugenschein gegen die im § 1 3c Abs. 2 TabakG festgelegten
Obliegenheiten verstoßen habe. Er habe in dem Lokal, welches nur aus einem
einzigen Raum bestehe und eine Größe von mehr als 50 m² aufweise und in
welchem Rauchverbot herrsche, nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeich-
nungspflicht der Nichtrau cherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen
werde und dass in diesem Gastraum nicht geraucht werde.
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. In einer Äußerung brachte er
vor, dass der Landeskonservator für Oberösterreich in einem Schreiben vom
22. Dezember 2010 mitgeteilt habe, dass der Einbau einer Trennwand zur Schaf-
fung eines Raucher- und eines Nichtraucherraumes aus dem Gesichtspunkt der
Denkmalpflege nicht genehmigungsfähig sei.
3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Jänner
2011 wurde der Beschwerdeführer gebeten, bekannt zu geben, ob am 20. De-
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