Entscheidungstexte nº B85/73 B86/73 B91/73 B.... VfGH. 28-09-1973
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1973:B85.1973 |
Date | 28 Septiembre 1973 |
Nr. 3112. Erk. v. 28. September 1973, B 85/73 7
anwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872 i. d. F. BGBl.
Nr. 159/1956, hinzuweisen. Danach hat die Kosten des Disziplinar-
verfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltskammer am
Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat —
außer idem Falle
der Verurteilung sowie im Falle der Uneinbringlichkeit —
derjenige,
welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu
tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten im Sinne des ) 88 VerfGG 1953
ist daher, wenn die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unterliegt,
der im g 41 Abs. 1 DSt. bezeichneten Kammer aufzuerlegen.
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Preisbestimmungsgesetz 1972; keine Bedenken gegen die bei-
den ersten Sätze des g 2 Abs. 1 und des g 2 Abs. 4 aus dem Blick-
winkel des Art. 18 B-VG und des Art. 4 MRK
Erk. v. 28. September 1973, B 85/73 (ebenso B 86/73, B 91/73 bis B 97/73)
nie Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
(Auszug)
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Vermieter eines Geschäfts-
lokales; nach ihren Angaben ist eine freie Mietzinsvereinbarung
getroffen worden.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit
Verordnung vom 13. November 1972, kundgemacht im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung vom 15. November 1972, auf Grund des g 2 Abs. 3
des Preisbestimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 271 —
hier kurz:
PrBG 1972 —
den Entlastungssatz für die Vermietung und Ver-
pachtung von Geschäftslokalen mit 05 /o des Gesamtentgeltes fest-
gelegt (Entlastungssatznummer 109. 16 lit. b der Anlage zu dieser
Verordnung —
hier kurz: Entlastungssatzverordnung, EntlV).
Mit Eingabe vom 8. Jänner 1973 haben die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Vertreter (Gebäudeverwalter) beim Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie den Antrag auf „gänzliche Auf-
hebung" des genannten Entlastungssatzes von 05 /o hinsichtlich der
oben bezeichneten Vermietung gestellt. Die Begründung des Antrages
lautet: „Für die Vermietung des gegenständlichen Geschäftslokales
hat bisher Steuerfreiheit nach dem UStG 1959 bestanden. Die Ent-
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