Entscheidungstexte nº B881/06. VfGH. 20-06-2007

Date20 Junio 2007
20.06.2007
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.06.2007
Geschäftszahl
B881/06
Sammlungsnummer
18154
Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einer Maßnahmenbesch werde durch den
Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gegen vorläufige Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers betreffend
die Obsorge der Eltern zweier minderjähriger Kinder; Zuordnung vorläufiger Maßnahmen der Erziehungshilfe
zur Privatwirtschaftsverwaltung; Maßnahmenbeschwerde nur gegen Akte der Hoheitsverwaltung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Be schwerdeführerin ist die obsorgeberechtigte Mutter zweier minderjähriger ehelicher Kinder.
Aufgrund des Verdachts von Gewalt in der Familie und des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater
wurden die Kinder am 20. Dezember 2005 vom Amt der Jugendwohlfahrt der Stadt Innsbruck als
Jugendwohlfahrtsträger (im Folgenden: Jugendwohlfahrtsträger) zwangsweise ab genommen und vorübergehend
in einem Kinderheim untergebracht.
2. Am 27. Dezember 2005 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger beim Bezirksgericht Innsbruck unter
Berufung auf §215 ABGB, "die zum Schutz der mj. [Kinder] notwendig gewordene Unterbringung" in einem
näher bezeichneten Heim "pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen und den Teilbereich der Obsorge 'Pflege und
Erziehung' sowie die gesetzliche Vertretung in besagtem Teilbereich für beide Kinder dem Land Tirol, vertreten
durch das Amt für Jugendwohlfahrt der Stadt Innsbruck zu übertragen".
3. Das Bezirksgericht I nnsbruck wies mit Bes chluss vom 24. Februar 2006 den Antrag des
Jugendwohlfahrtsträgers auf Entzug der Obsorge im Teilbereich " Pflege und Erziehung" ab, erteilte den
Kindeseltern jedoch die Weisung, sich zumindest einmal wöchentlich einer Betreuung durch einen näher
bezeichneten Verein zu unterziehen sowie allenfalls eine psychologische oder psychiatrische Betreuung der
Kinder regelmäßig in Anspruch zu nehmen.
4. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck vom 5. Mai 2006 keine Folge gegeb en, da das Gericht nicht über die Rechtmä ßigkeit der vorlä ufigen
Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers zu befinden, sondern eine end gültige pflegschaftsbehördliche
Entscheidung pro futuro zu treffen habe. Überdies seien vorläufige Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträ gers
gem. §215 Abs1 zweiter Satz ABGB als "hoheitliches Handeln" zu qualifizieren (unter Hinweis auf zwei, die

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