Entscheidungstexte nº B944/88. VfGH. 01-12-1988

Date01 Diciembre 1988
01.12.1988
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.12.1988
Geschäftszahl
B944/88
Sammlungsnummer
11912
Leitsatz
ASVG §346 Abs4 Z4 idF BGBl. 158/1987; Enden der Funktionsperiode der Mitglieder der
Bundesschiedskommission mit Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben sachlich gerechtfertigt; kein Verstoß
gegen Art6 MRK durch die Mitwirkung weisungsfreier Interessenvertreter an der Entscheidung; ausnahmsweise
Zuweisung bürgerlicher Rechtssachen an ein Tribunal unbedenklich; keine gleichheitswidrige
Gesetzesanwendung bei Kündigung eines Einzelvertrages iS des §343
Spruch
Der Bf. ist durch den angefoc htenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schloß am 1. Jänner
1975 mit dem praktischen Arzt Dr. W G - auf Grund der Bestimmungen eines Gesamtvertrags iS des ASVG -
einen sog. Einzel vertrag (für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung "Auchzahnarzt"-Vertrag) iS des §343
ASVG ab.
Mit Schreiben vom 26. August 1985 kündigte die Niederösterreichische Gebietskra nkenkasse für Arbeiter
und Angestellte den Einzel-("Auchzahnarzt"-)vertrag zum 30. September 1985 auf.
1.1.2. Die Landesschiedskommission für Niederösterreich gab dem dagegen von Dr. W G fristgerecht
erhobenen Einspruch mit Entscheidung vom 19. Feber 1986, Z Cg 8/85- 9, statt und hob die
(Vertrags-)Kündigung auf.
1.2.1.1. Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission ergriff die Niederösterreic hische
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und A ngestellte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung,
welchem die Bundesschie dskommission mit Bescheid vom 8. Feber 1988, Z R 3-BSK/86-8, Folge gab und den
angefochtenen Verwal tungsakt dahin abänderte, daß das Begehren (des Dr. W G), die Kündigung des
Einzelvertrags (zum 30. September 1985) für unwirksam zu erklären, abgewiesen wird.
1.2.1.2. Zur Begründung führte die Bundesschiedskommission ua. aus:
" . . . Die Berufung der Antragstellerin ist berechtigt. Unbestri tten ist, daß der Antragsteller die
Zahnbehandlung der Versichert en nicht persönlich durchführt, s ondern durch eine bei ihm beschäftigte
Dentistin. Nach §4 des z wischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvertrages ergeben sich deren Rechte und
Pflichten aus dem Gesamtvertrag, dessen Inhalt der Antragsteller gemäß §1 Abs2 des Einzelvertrages zur

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